Es handelt sich bei der vorgeworfenen Handlung zudem um ein Unterlassen, was die Umschreibung des gebotenen Verhaltens naturgemäss schwierig macht. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die zwei Strafbefehle zwar pauschal gehalten sind, dass aber nichtsdestotrotz der Anklagegrundsatz gerade noch erfüllt ist. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung