a TschG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TschV ist auch klar, dass es sich nicht um einen Bagatellvorwurf handelt, sondern um den Vorwurf der qualifizierten Tierquälerei, indem die Beschuldigten als Tierhalter nicht dafür gesorgt haben, dass die kranken Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend getötet wurden. Die Kammer stimmt der Verteidigung zwar insofern zu, als dass die Vorwürfe in den Strafbefehlen relativ pauschal dargelegt werden, und weder zwischen den beiden Pferden, noch zwischen den Tatbeiträgen von A.________ und B.________ unterschieden wird. Auch eine genauere Umschreibung des Zeitpunkts, indem die Euthanasie angeblich geboten gewesen wäre, wäre wünschenswert gewesen. Die