Da die anklagende Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen die Beschuldigten erlassen hat, ersetzt die Darstellung im Strafbefehl die förmliche Anklage (Art. 9 Abs. 2 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion).