Es werde auch kein gemeinsamer Tatentschluss umschrieben. Schliesslich bleibe in den Strafbefehlen unklar, welches nach Ansicht der Staatsanwaltschaft der für die Euthanasie gebotene Zeitpunkt gewesen wäre. Die Staatsanwaltschaft habe sich nicht mit den medizinischen Fakten auseinandergesetzt und habe nicht einen einzigen Zeugen selbst einvernommen, wodurch der Sachverhalt nicht richtig habe beurteilt werden können. Zusammengefasst sei der umschriebene Sachverhalt zu pauschal, weshalb dieser den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht standhalte. Der in den beiden Strafbefehlen umschriebene Sachverhalt lautet wie folgt (pag.