5. Verletzung des Anklagegrundsatzes Die Verteidigung macht vorliegend geltend, dass die Umschreibung des Sachverhalts in den beiden gegen die Beschuldigten erlassenen Strafbefehlen zu pauschal und zu ungenau sei, so dass der Anklagegrundsatz verletzt sei. Insbesondere fehle es an der Differenzierung, betreffend den beiden Pferden D.________ und F.________. Weiter werde zwischen den Tatbeiträgen von A.________ und B.________ nicht unterschieden, obwohl klar sei, dass diese nicht den gleichen Tatbeitrag geleistet haben könnten. Es werde auch kein gemeinsamer Tatentschluss umschrieben.