398 Abs. 2 StPO). Die Freisprüche des Regionalgerichts von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz betreffend den Wallach F.________, angeblich begangen in der Zeit von Anfang 2016 bis zum 25. April 2017 in E.________ (Gemeinde) (sowie betreffend das Pferd D.________) sind in Rechtskraft erwachsen und sind nicht mehr zu überprüfen. Da die Generalstaatsanwaltschaft am Berufungsverfahren nicht teilnimmt, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») gebunden, d.h. das Urteil kann nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Formelle Rüge