Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 2 + 3 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. September 2019 Besetzung Obergerichtssuppleantin Graf (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Gilgen Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwältin C.________ Beschuldigter 1 / Berufungsführer 1 B.________ verteidigt durch Rechtsanwältin C.________ Beschuldigter 2 / Berufungsführer 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 14. August 2018 (PEN 17 1140 +1141) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 14. August 2018 wurden A.________ und B.________ freigesprochen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz betreffend die Stute D.________, angeblich begangen in der Zeit von Anfang 2016 bis zum 22. Mai 2017 in E.________ (Gemeinde), und von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz betreffend den Wallach F.________, angeblich begangen in der Zeit von Anfang 2016 bis zum 25. April 2017 in E.________ (Gemeinde). Sie wurden hingegen schuldig erklärt der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz betreffend den Wallach F.________, begangen in der Zeit von 26. April 2017 bis zum 22. Mai 2017 in E.________ (Gemeinde). Sie wurden je zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen, bei A.________ zu einem Ansatz von CHF 430.00, ausma- chend total einen Betrag von CHF 5‘160.00, bei B.________ zu einem Ansatz von CHF 1‘370.00, ausmachend total einen Betrag von CHF 16‘440.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafen wurde bei beiden aufgeschoben, und die Probezeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt. Sie wurden zudem zu einer Verbindungsbusse verurteilt, A.________ zu einer solchen in der Höhe von CHF 1‘290.00, B.________ zu einer solchen in der Höhe von CHF 4‘110.00. Weiter verurteilte das Regionalgericht die beiden Beschuldigten zur Tragung der auf den Schuldspruch entfallenden Verfah- renskosten, bestimmt auf jeweils CHF 1‘442.80. 2. Berufung und Anträge der Beschuldigten Gegen das Urteil meldeten beide Beschuldigten form- und fristgerecht Berufung an, beide privat verteidigt durch Frau Rechtsanwältin C.________ (pag. 326). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung gelangte am 5. Februar 2019 die Be- rufungserklärung der beiden Beschuldigten form- und fristgerecht ein. Sie beantra- gen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe, die Übernahme der Kos- ten durch die Staatskasse sowie eine angemessene Entschädigung für die Auf- wendungen, inklusive der Kosten der Wahlverteidigung, im erst- und zweitinstanzli- chen Verfahren (pag. 367 ff.). Sie stellen weiter den Beweisantrag, es sei der Huf- schmied G.________ Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 8. Februar 2019 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 375 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen von beiden Beschuldigten das Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (pag. 413, pag. 415) und ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 418, pag. 419) eingeholt. Weiter 2 wurde das Dossier des Amtes für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern, Ve- terinärdienst mit der Referenz BE-010374 und dem Zeichen WyRe ediert, wobei das rechtliche Gehör gewährt wurde (pag. 404 ff.). Auf Antrag der Beschuldigten wurde vor oberer Instanz G.________ als Zeuge ein- vernommen (pag. 426 ff.). Weiter wurden A.________ und B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 438 ff., 443 ff.). 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Freisprüche des Regionalgerichts von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz betreffend den Wallach F.________, angeblich begangen in der Zeit von Anfang 2016 bis zum 25. April 2017 in E.________ (Gemeinde) (sowie betreffend das Pferd D.________) sind in Rechtskraft erwachsen und sind nicht mehr zu überprüfen. Da die General- staatsanwaltschaft am Berufungsverfahren nicht teilnimmt, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») gebunden, d.h. das Ur- teil kann nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Formelle Rüge 5. Verletzung des Anklagegrundsatzes Die Verteidigung macht vorliegend geltend, dass die Umschreibung des Sachver- halts in den beiden gegen die Beschuldigten erlassenen Strafbefehlen zu pauschal und zu ungenau sei, so dass der Anklagegrundsatz verletzt sei. Insbesondere fehle es an der Differenzierung, betreffend den beiden Pferden D.________ und F.________. Weiter werde zwischen den Tatbeiträgen von A.________ und B.________ nicht unterschieden, obwohl klar sei, dass diese nicht den gleichen Tatbeitrag geleistet haben könnten. Es werde auch kein gemeinsamer Tatent- schluss umschrieben. Schliesslich bleibe in den Strafbefehlen unklar, welches nach Ansicht der Staatsanwaltschaft der für die Euthanasie gebotene Zeitpunkt gewesen wäre. Die Staatsanwaltschaft habe sich nicht mit den medizinischen Fakten aus- einandergesetzt und habe nicht einen einzigen Zeugen selbst einvernommen, wo- durch der Sachverhalt nicht richtig habe beurteilt werden können. Zusammenge- fasst sei der umschriebene Sachverhalt zu pauschal, weshalb dieser den bundes- gerichtlichen Anforderungen nicht standhalte. Der in den beiden Strafbefehlen umschriebene Sachverhalt lautet wie folgt (pag. 183, 187): 3 „Strafbefehl in der Strafsache gegen (beschuldigte Personen) wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz, begangen Anfangs 2016 bis 22. Mai 2017, in E.________ (Gemeinde), H.________ (Adresse). Sachverhalt: Der Beschuldigte (A.________) und dessen Vater resp. der Beschuldigte (B.________) und dessen Sohn liessen ihre beiden Pferde D.________ und F.________, welche beide Ende 2016 an Cushing und an Hufrehe erkrankt sind, unnötig leiden, indem sie die beiden Pferde nicht wie geboten einschläfern liessen.“ Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Da die anklagende Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen die Beschuldigten erlassen hat, ersetzt die Darstellung im Strafbefehl die förmliche Anklage (Art. 9 Abs. 2 StPO). Die An- klage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachver- halt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den An- spruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die be- schuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung rich- tig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Per- son vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht da- zu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.1). Die vorliegenden Strafbefehle umschreiben klar, gegen wen (gegen A.________ und B.________, je als Täter; von Teilnahme ist nicht die Rede), in welchem Zeit- raum (Anfangs 2016 bis 22. Mai 2017), an welchem Ort (E.________ (Gemeinde), dem Wohnort der beiden Personen und dem Standort des Pferdestalls), welche Anschuldigung erhoben wird (Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz durch unnötiges Leiden Lassen der beiden an Cushing und Hufrehe erkrankten Pferde D.________ und F.________), und welche Vorkehren die Beschuldigte stattdessen hätten treffen müssen (das gebotene Einschläfern). Mit dem Hinweis auf Art. 26 Abs. 1 Bst. a TschG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TschV ist auch klar, dass es sich nicht um einen Bagatellvorwurf handelt, sondern um den Vorwurf der qualifizierten Tierquä- lerei, indem die Beschuldigten als Tierhalter nicht dafür gesorgt haben, dass die kranken Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend getötet wurden. Die Kammer stimmt der Verteidigung zwar insofern zu, als dass die Vorwürfe in den Strafbefehlen relativ pauschal dargelegt werden, und weder zwischen den bei- den Pferden, noch zwischen den Tatbeiträgen von A.________ und B.________ unterschieden wird. Auch eine genauere Umschreibung des Zeitpunkts, indem die Euthanasie angeblich geboten gewesen wäre, wäre wünschenswert gewesen. Die 4 unterschiedlichen Zeiträume der Anschuldigung der Tierquälerei (Anfang 2016 bis 22. Mai 2017) und der Erkrankung der Tiere (Ende 2016) machen die Anschuldi- gung jedoch nicht unklar. Es ist Sache der materiellen Beurteilung, ob die Anschul- digung ab Anfang 2016 einer Verurteilung standhält, wenn die Erkrankung der Tie- re erst Ende 2016 eingesetzt hat. Die Freisprüche der Vorinstanz für die Anschul- digung betreffend das Pferd F.________ in der Zeit von Anfang 2016 bis zum 25. April 2017 (und betreffend das Pferd D.________ für die ganze angeschuldigte Zeit) sind denn auch rechtskräftig geworden. Weiter kann dem erst- und oberin- stanzlichen Plädoyer der Verteidigung entnommen werden, dass sie die Vorwürfe nachvollziehen und die beiden Beschuldigten wirksam verteidigen konnte. Es han- delt sich bei der vorgeworfenen Handlung zudem um ein Unterlassen, was die Um- schreibung des gebotenen Verhaltens naturgemäss schwierig macht. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die zwei Strafbefehle zwar pauschal gehalten sind, dass aber nichtsdestotrotz der Anklagegrundsatz gerade noch erfüllt ist. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Rahmensachverhalt Der Rahmensachverhalt ist unbestritten. Dafür kann auf die korrekten Ausführun- gen der Vorinstanz verweisen werden (pag. 337). Er stellt sich zusammengefasst wie folgt dar: Das Pferd F.________ gehörte A.________ und B.________ gemeinsam. Es war ein ehemaliges Turnierpferd, ein Wallach mit Jahrgang 1998, und es litt seit lan- gem, wohl seit Jahren, an Cushing und seit 2015 an Hufrehe. Cushing (Equine Cushing Syndrom, ECS) ist eine Hormonstörung, die durch einen Tumor ausgelöst wird und zu einer Überfunktion der Nebennierenrinde führt. Die Krankheit betrifft überwiegend ältere Pferde, ist nicht heilbar und chronisch fortschreitend. Als Folge kann Hufrehe entstehen, eine Entzündung der Klauenlederhaut, wobei sich die Hufkapsel von der Lederhaut ablöst. In Extremfällen kann es zum Ausschuhen und damit der kompletten Ablösung der Hufkapsel kommen. Bei der Entzündung kann es zum Austritt von Flüssigkeit kommen, was durch die fehlende Ausdehnungs- möglichkeit im Huf hochgradige Schmerzen verursacht. Das Pferd versucht durch Gewichtsverlagerung auf die von der Krankheit nicht betroffenen Beine die Schmerzen zu reduzieren. Die chronische Hufrehe kann zudem zu einer Hufbeinro- tation führen, die Heilungschancen sind dabei vom Grad der Erkrankung abhängig. Die Herren A/B.________ liessen die Krankheit durch Tierärzte behandeln, ver- suchten durch Interventionen von Tierärzten und von Hufschmieden an den Hufen eine Verbesserung zu erzielen und verabreichten Schmerzmittel. Die Krankheit be- traf alle Beine, war an den Hinterbeinen ausgeprägt, am linken mehr als am rech- ten. Das Pferd F.________ wurde tierärztlich von folgenden Personen betreut: Dr. I.________ war der Haustierarzt, dessen Praxis sich in J.________ (Gemeinde) befindet. Wegen des langen Anfahrtsweges von J.________ (Gemeinde) nach 5 E.________ (Gemeinde) wurde das Pferd in seiner letzten hier interessierenden Lebensphase durch Dr. K.________ (L.________ (Gemeinde)) betreut. Dr. M.________ ist der Leiter der N________AG in O.________(Gemeinde), der von den Beschuldigten insbesondere im Februar und April 2017 beigezogen wurde. Im Februar 2017 führte die Krankheit zu insgesamt sechs Konsultationen durch die Tierärzte (Dr. M.________ am 10. und 24. Februar 2017, Dr. K.________ am 11., 12., 14. und 15. Februar 2017; pag. 165 ff.). Danach stabilisierte sich der Zustand des Pferdes (pag. 261 Z. 15, pag. 262 Z. 6), führte aber im April und Mai 2017 zu einem Rückfall und wieder zu zahlreichen Konsultationen der Tierärzte und des Hufschmieds G.________. Dr. M.________ und Dr. K.________ gaben zu Handen der Beschuldigten mehrmals die Empfehlung ab, das Pferd F.________ zu eutha- nasieren. Am 8. Mai 2017 reichte der Verein P.________ Anzeige beim Kantonalen Veterinärdienst (im Folgenden Veterinärdienst genannt) wegen des Zustandes der Pferde D.________ und F.________ gegen A.________ ein (pag. 7), am 15. Mai 2017 erhob der Verein Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft (pag. 4). Am 11. Mai 2017 stattete Dr. Q.________, eine Mitarbeiterin des Veterinärdienstes, dem Stall der Herren A/B.________ einen Besuch ab und besichtigte das Pferd F.________. Gemäss der Darstellung des Veterinärdienstes war der anwesende A.________ nicht gewillt, der mündlichen Aufforderung, das Pferd umgehend zu euthanasieren, Folge zu leisten. Der Veterinärdienst ersuchte ihn um Zustellung der Krankengeschichte des Pferdes der behandelnden Tierärzte bis zum 15. Mai 2017 (pag. 42, Ziff. 6 der Erwägungen zur Verfügung vom 16. Mail 2017). Mit Da- tum vom 16. Mai 2017, nachdem der Veterinärdienst verschiedene Erkundigungen bei den behandelnden Tierärzten eingeholt hatte, verfügte er die umgehende Euthanasie des Pferdes F.________ und das Vorliegen der entsprechenden Bestätigung eines Tierarztes bis zum 19. Mai 2017 (pag. 45). Er entzog dieser Ver- fügung die aufschiebende Wirkung. Am 19. Mai 2017 sprach A.________ persön- lich beim Leiter des Veterinärdienstes, beim Kantonstierarzt R.________, vor. A.________ hatte das Pferd zum Hufschmied G.________ nach S.________(Gemeinde) zur Korrektur der Hufstellung verbracht. Der Kantonstier- arzt nahm Rücksprache mit dem Tierarzt Dr. K.________ und dem Hufschmied G.________ und teilte deren Empfehlung (welche bestritten ist) das Pferd zu euthanasieren, A.________ mit. Dieser sicherte zu, dass der Tierarzt Dr. I.________ die Euthanasie am Montag, 22. Mai 2017 um 17.00 Uhr vornehmen könne. Die Beschuldigten erhofften sich von der Intervention des Hufschmieds eine Verbesserung der durch die Hufrehe bedingten Beeinträchtigung des Pferdes. Der Kantonstierarzt akzeptierte diese Frist unter der Voraussetzung, dass die Schmerz- therapie fortgeführt wird und dass sich der Gesundheitszustand über das Wochen- ende nicht verschlechtert (pag. 116). Mit E-Mail vom Dienstag, den 23. Mai 2017, an den Veterinärdienst bestätigte Dr. I.________, dass das Pferd F.________ am Montag Abend um 20.00 Uhr durch ihn euthanasiert worden sei (pag. 126). Die Stallungen der Herren A/B.________ in E.________ (Gemeinde) sowie deren Pflege ihrer Pferde werden unbestrittenermassen von allen involvierten Personen gelobt (so auch P.________ pag. 13), A.________ lasse seinen Pferden „jegliche Behandlung“ zukommen (Dr. K.________ pag. 81). Dr. I.________ gab gar an, „Ich habe noch nie eine so exzellente Pflege gesehen“ (pag. 257 Z.4 ff.). 6 7. Umstrittener Sachverhalt Umstritten und von der Kammer zu untersuchen ist, ob das Pferd F.________ in der letzten Phase seines Lebens, vom 26. April 2017 bis zur Euthanasie am 22. Mai 2017, an Schmerzen gelitten hat, und wie stark und von welcher Dauer allfälli- ge Schmerzen waren. Weiter ist zu klären, ob Heilungs- bzw. Behandlungsmög- lichkeiten des Pferdes bestanden. Schliesslich ist zu prüfen, ob die involvierten Fachleute in dieser Phase gegenüber den Beschuldigten geäussert hatten, dass das Pferd wegen den Schmerzen und dem Leiden euthanasiert werden muss oder, ob die Beschuldigten allenfalls aus anderen Gründen wissen mussten, dass das Pferd nicht weiteren Behandlungen ausgesetzt werden durfte sondern vor dem 22. Mai 2017 hätte euthanasiert werden müssen. 8. Beweismittel Zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts dienen die verschiedenen von der Vor- instanz korrekt zusammengefassten Beweismittel (pag. 343, Erwägung 2.6). Auf diese Beweismittel wird im Rahmen der Beweiswürdigung durch die Kammer de- tailliert zurückgekommen. Weitere Beweismittel sind die im Berufungsverfahren vorgenommenen Einvernahmen des Zeugen G.________ (vorgezogene Zeugen- einvernahme, pag. 426 ff.) und die Einvernahmen von A.________ und B.________ (Berufungsverhandlung, pag. 438 ff., 443 ff.). Die Beschuldigten waren zuvor bereits im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens und in der Hauptverhandlung einvernommen worden. Die Sachverständigen Dr. I.________, Dr. M.________ und Dr. K.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, der Zeuge G.________ (Hufschmied) nur im Berufungsverfahren. Für die Kammer ebenfalls von Bedeutung sind die sich in den Akten befindenden Fotografien und Videoauf- nahmen des Pferdes F.________ (pag. 161 ff. und pag. 164). 9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, dass die Dres. M.________ und K.________ mehrfach gegenüber A.________ die tierärztliche Empfehlung abgegeben haben, das Pferd F.________ einzuschläfern, Dr. M.________ insbe- sondere am 26. April 2017 (pag. 262 Z. 7, pag. 301), Dr. K.________ insbesondere per E-Mail am 3. Mai 2017 (pag. 267 Z. 25 ff.). Auch Hufschmied G.________ und der Veterinärdienst, mit Verfügung vom 16. Mai 2017, hätten eine Euthanasieemp- fehlung abgegeben. Die Empfehlung sei von allen klar und übereinstimmend sowie explizit und unmissverständlich gewesen. Die Vorinstanz schliesst daraus, dass das Pferd in der Zeit vom 26. April 2017 bis zum Tod durch Euthanasie an sehr starken Schmerzen gelitten hat. Die Beschuldigten hätten an weiteren Behand- lungsmassnahmen festgehalten, im Wissen darum, dass es sich letztlich um einen völlig hoffnungslosen Fall gehandelt habe (pag. 347, Erwägung 2.6.2). 7 10. Beweiswürdigung durch die Verteidigung Rechtsanwältin C.________ führte anlässlich der Berufungsverhandlung sinn- gemäss das Folgende aus: Der Beizug des Hufschmieds G.________ sei durch Dr. K.________ selber vorgeschlagen und von Dr. M.________ hingenommen worden, und der Zustand des Pferdes habe sich durch die Intervention des Hufschmieds bis hin zur Euthanasie verbessert, sodass sich die Beschuldigten berechtigterweise Hoffnungen vom neuen Beschlag versprochen hätten. F.________ habe sich mit dem neuen Beschlag sofort wohler gefühlt und das Bein mehr benutzt. Einen sol- chen Beschlag könne ein Tierarzt nicht machen, sondern nur ein Hufschmied, die- se Arbeitsteilung sei von der Vorinstanz verkannt worden. Ein optimaler Hufbe- schlag könne dazu führen, dass sich das Hufbein wieder erhole. Der Verlauf der Hufrehe sei im Allgemeinen kaum zu prognostizieren, da diese sehr unberechenbar sei. Zudem seien sich die Experten bezüglich des Umgangs mit der Hufrehe sehr uneinig, es gäbe deshalb keine klare richtige Antwort. Die Tierärzte würden häufig schnell zur Euthanasie raten, weil sich eine Therapie bei älteren Tieren aus öko- nomischen Gründen oft nicht mehr lohne. Die Heilungschancen bei der Hufrehe seien sehr individuell. Diese seien jedoch nicht gleichzusetzen mit der Frage, ob vorliegend hätte euthanasiert werden müssen. Es sei nicht strafbar, ein chronisch krankes Tier zu halten, strafbar sei nur, seine Würde durch Leiden zu verletzten. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass F.________ zwischen dem 26. April und dem 22. Mai unnötig gelitten habe. Eine Garantie auf den Erfolg einer Therapie gä- be es nicht. Herr G.________ habe aber angegeben, dass ein solcher im Bereich des Möglichen gewesen sei. Es sei einzig relevant, ob die Nicht-Euthanasie zu ei- nem unnötigen Leiden des Pferdes geführt habe. Nur dies sei gerichtlich zu erstel- len. Die Euthanasieempfehlung heisse im Umkehrschluss nämlich nicht automa- tisch, dass durch Nicht-Umsetzung ein unnötiges Leiden verursacht werde. Vorlie- gend seien die Aussagen der Tierärzte und des Hufschmieds die zentralen Be- weismittel. Keiner der Tierärzte habe sich so geäussert, dass die Nicht-Euthanasie unverantwortlich gewesen sei oder zu übermässigem Leiden geführt habe. Insbe- sondere Dr. K.________ habe während der Intervention des Hufschmieds seine Euthanasieempfehlung revidiert, und es seien neben der Euthanasie noch weitere Optionen wie beispielsweise ein Barhuf oder eine Operation auf dem Tisch gewe- sen. Die Vorinstanz sei sehr einfach zum Schluss gekommen, dass die Euthana- sieempfehlung alternativlos und die Lage aussichtslos gewesen sei, obwohl sich aus den Befragungen der Tierärzte ein anderes Bild ergebe. Auf dem eingereichten Video (pag. 164) sehe man auch, dass F.________ mit lockeren Zügeln und ohne Zwang laufe, was ein schmerzgequältes Pferd nicht tun würde. Die Würdigung des Sachverhalts habe aufgrund all dieser Ausführungen zugunsten der Beschuldigten zu erfolgen. Zusammengefasst habe ein vollumfänglicher Freispruch zu erfolgen (pag. 446 ff.). 8 11. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Beweismittel Relevant ist vorliegend der angeklagte Sachverhalt vom 26. April 2017 bis zum Tod des Pferdes am 22. Mai 2017. Aus dieser Zeit liegen die folgenden Äusserungen von Fachpersonen vor: 11.1.1 Der Verein P.________ erwähnt in seiner Anzeige vom 8. Mai 2017 an den Vete- rinärdienst, es sei ihm zur Kenntnis gebracht worden, dass sich das Pferd F.________ in einem ähnlichen Zustand befinde, wie die Stute D.________, und dass zwei Tierärzte die Euthanasie empfohlen hätten (pag. 8). In der Strafanzeige vom 15. Mai 2017 erwähnt der Verein, am 2. Mai 2017 eine Anzeige erhalten zu haben, die das Pferd F.________ betrifft, im Übrigen verweist der Verein auf die Anzeige an den Veterinärdienst. 11.1.2 Der Veterinärdienst führt in seiner Verfügung vom 16. Mai 2017 insbesondere Fol- gendes aus: A.________ habe anlässlich des Besuchs des Veterinärdienstes im Stall vom 11. Mai 2017 bestätigt, dass ihm Dr. M.________ Ende April 2017 emp- fohlen habe, das Pferd zu euthanasieren. Für das Pferd gebe es keine Behand- lungsmöglichkeit mehr (pag. 42, Ziff. 3 des Sachverhalts der Verfügung). Zum Be- such vom 11. Mai 2017 stellt der Veterinärdienst fest: „Am Pferd selber waren Lei- den und Schmerzen deutlich erkennbar. Er stand in der Box, alle vier Füsse unter den Bauch gestellt um diese zu entlasten. Der Bauch war, als Ausdruck von Schmerzen typisch, hochgezogen. Dank Schmerzmedikation konnte A.________ das Pferd aus der Box führen um ihn für einige wenige Minuten Grasen zu lassen“ (pag. 42, Ziff. 4). Auf telefonische Anfrage am 11. und 12. Mai 2017 hätten die Dres. M.________ und K.________ bestätigt, „dass sie A.________ die Euthana- sie des Pferdes wiederholt empfohlen bzw. angeraten hätten“. Der Veterinärdienst hat zu diesen Telefongesprächen jeweils eine Aktennotiz erstellt: Am 11. Mai 2017 erachtete Dr. M.________ den Versuch (gemeint ist die geplante Intervention durch den Hufschmied mit einer Veränderung der Belastung der Hufe) zwar als interessant. „Im Falle von F.________ sei es aber nicht sinnvoll diese zu verfolgen, da das Pferd klar andere, viel gravierendere Probleme habe, die damit nicht behoben würden.“ A.________ habe sich auf dieses Detail „eingeschossen“. Die Euthanasie sei in seinen Augen immer noch die Therapie der Wahl. (pag. 96) Am 12. Mai 2017 erbat der Veterinärdienst von der Pferdeklinik in O.________(Gemeinde) sowie später von Dr. M.________ die Krankengeschichte des Pferdes, welche aber gemäss Rückmeldung von Letzterem nur bei Vorliegen der Bestätigung von A.________ herausgegeben werden dürfe. Am Ende stehe die Empfehlung zur Euthanasie. Dr. M.________ führte aus: „Der Cushing sei im Mo- ment zwar behandelt, stabil aber nicht abgeheilt (unmöglich). Die chronische Hufrehe sei vorne stabilisiert aber nicht abgeheilt. An den Hinterbeinen sei das Krankheitsgeschehen weder stabilisiert noch geheilt. Es gebe keine Möglichkeit mehr dem Pferd zu helfen“ (pag. 97). 11.1.3 In einem Telefongespräch vom 12. Mai hat der Veterinärdienst nach eigenen An- gaben versucht, A.________ verständlich zu machen, dass „aufgrund des langen Leidensweges der bereits erfolgten und leider auch erfolglosen Therapieversuche 9 keine weiteren Versuche mehr unternommen werden dürften. Die Aussicht auf eine dauerhafte, echte Verbesserung des Zustandes des Pferdes in nützlicher Frist sei nicht gewährleistet“. „Da A.________ nicht gewillt war, der mündlichen Aufforde- rung, das Pferd umgehend zu euthanasieren, Folge zu leisten, ersuchte der Vete- rinärdienst ihn um die Zustellung der Krankengeschichten der das Pferd behan- delnden beiden Tierärzte“. Mit Mail von Dr. K.________ vom 16. Mai 2017 an den Veterinärdienst beantwortete dieser die Frage, ob er zur Euthanasie des Pferdes geraten habe folgendermassen: „Ja, A.________ wurde die Euthanasie mehrfach von mir wie auch von Kollegen nahegelegt, in mündlicher wie auch in schriftlicher Form. Er wurde darauf hingewiesen, dass weiterführende Therapieversuche aus- schliesslich auf seinen Wunsch erfolgen und eine Aussicht auf Remission als ver- nachlässigbar gering einzustufen ist“ (pag. 104, vgl. auch pag. 42 f., Ziff 8). Dr. K.________ hatte das Pferd in dessen letzter Lebensphase am intensivsten tierärztlich betreut. Laut seinen Honorarrechnungen gab es die folgenden Konsulta- tionen (pag. 165 ff.): im April 2017 am 11., 17., 20., 23., 26. und 27., im Mai 2017 am 3., 5., 8., 11. (anlässlich des Besuchs durch den Veterinärdienst), 12., 13. und 16. (am 16. Mai 2017 befand sich das Pferd beim Hufschmied G.________). 10 11.1.4 Laut Aktennotiz des Veterinärdienstes zum Gespräch mit A.________, das auf dessen persönliche Vorsprache hin am 19. Mai 2017 beim Veterinärdienst, nach Kenntnisnahme der Verfügung zur Euthanasie und nach dem Transport des Pfer- des zum Hufschmied G.________, stattgefunden hatte, führte der Leiter des Vete- rinärdienstes Telefonate mit Dr. K.________ und dem Hufschmied G.________. Dr. K.________ erläuterte die Krankengeschichte und erklärte, „dass das Pferd nicht mehr therapierbar sei und euthanasiert werden müsse. Er habe Herrn A.________ dies klar mitgeteilt.“ Der Hufschmied G.________ habe sich gemäss der Aktennotiz wie folgt geäussert: „Eine Euthanasie erachtet er als dringend ange- zeigt. Er gibt an, dass diese am besten an Ort und Stelle erfolgen würde, ohne dass das Pferd erneut transportiert werde“ (pag. 116). 11.1.5 Dr. I.________ antwortete an der Hauptverhandlung vor Regionalgericht auf die Frage, ob er jemals die Empfehlung ausgesprochen habe, das Pferd F.________ zu euthanasieren: „Ich sagte es nicht so aus Respekt zu meinen Mit-Tierärzten (…). Ich habe A.________ gesagt, in meinen Augen als Pferdebesitzer, Züchter, Tierarzt und Reiter - wenn es mein Tier wäre – würde ich das Tier einschläfern. „Si c’était le mien, je l’endormirais“ (pag. 256 Z. 46 f.). Dr. I.________ hatte das Pferd 2015/2016 anlässlich der Geburt eines Fohlens gesehen. In seinen Augen handelte es sich bei der Therapie von F.________ um ein „acharnement thérapeutique et que je ne pouvais, ni ne voulais y souscrire“ (pag. 23). In der Hauptverhandlung führte er aus, er habe damals A.________ gesagt, in seinen Augen sei „der Fall von F.________ verloren“ (pag. 245 Z. 12). Später habe er das Pferd im Vorbeige- hen mit einer Verbesserung gesehen. „Meine Prognose hat aber nicht geändert“, dies auch in Kenntnis der Hufrotation von mehr als 24 Grad (pag. 257 Z. 41 f.). Auf die Frage, ob die Tiere (gemeint waren D.________ und F.________) gelitten hät- ten, antwortete er, er habe noch nie eine so exzellente Pflege gesehen, auf die wiederholte Frage antwortete er: „Die Tiere haben klarerweise nicht gelitten“ (pag. 257 Z. 4 ff.). 11.1.6 Dr. M.________ antwortete an der Hauptverhandlung auf die Frage nach dem ge- nerellen Zustand der beiden Pferde (D.________ und F.________): „Der Allge- meinzustand der Pferde war gut. Beide Pferde litten aber an chronischer Hufrehe (pag. 260 Z. 35 ff.). Auf die Frage, ob die beiden Pferde gelitten hätten, antwortete er: „Das ist eine schwer zu beantwortende Frage. Wie ich eingangs erwähnte, wa- ren die Pferde in einem guten Pflegezustand, hatten aber durch die Hufrehe- Erkrankung Schmerzen“ (pag. 261 Z. 33 ff.). Die Schmerzen hätten sich durch Lahmheitssymptome, Wendeschmerz und vermehrtes Liegen in der Box geäussert. „Ja, die Tiere haben kontinuierlich Schmerzmittel erhalten. Ja die Symptome haben sich trotz dieser Schmerzmittel gezeigt, natürlich einfach weniger“ (pag. 261 Z. 40 f.). Die Frage, ob er jemals die Empfehlung ausgesprochen habe, die Pferde D.________ und F.________ einzuschläfern, beantwortete er wie folgt: „Bei mei- nem letzten Besuch habe ich die Empfehlung des Einschläferns für F.________ abgegeben, dies nach dem Wiederauftreten der Infektion. Dies war am 26. April 2017“. (pag. 262 Z. 5 ff.). Dem Veterinäramt habe er die gleiche Empfehlung abge- geben (pag. 262 Z. 22 f.). 11 Im tierärztlichen Bericht vom 19. Februar 2018 an A.________ (pag. 300) be- schreibt Dr. M.________ den Zustand des Pferdes F.________ anlässlich der Un- tersuchungen im Jahr 2017 vom 10. und 24. Februar, vom 9. März, vom 4. April und vom 12. April. Den Allgemeinzustand am 26. April 2017 beschreibt er wie folgt: „Allgemeinzustand stabil, Bewegung unverändert und Belastung schlechter, Glied- massen hinten unsediert/unästhesiert schlecht aufhebbar, Sohlendefekt hinten links mit eitriger Sekretion und Infektion der Sohlenlederhaut bis auf das Hufbein sondierbar, Entfernung Beschlag hinten rechts, Substanzverlust und ohne Keil ne- gativer Plantarwinkel. Aus der Summe der klinischen Befunde, der Chronizität und der erneuten rückläufigen Entwicklung resultiert eine ungünstige Prognose für das Pferd. Aus diesem Grund wurde nicht die Fortführung der Behandlung sondern die Euthanasie des Pferdes empfohlen“. 11.1.7 Auf die Frage an der Hauptverhandlung, wie der generelle Zustand von F.________ (gemeint ist in der Zeit der Behandlung durch Dr. K.________ vom Februar bis Mai 2017) gewesen sei, antwortete Dr. K.________ wie folgt: „Gemes- sen am Alter und dem, was man erwarten würde, schlecht. Genauer heisst das, dass das Pferd in einem Zustand war, der zeigte, dass dieses längere Zeit erkrankt war. Damit meine ich nicht einen schlechten Pflegezustand. Aber ein Bild – die Hufrehe – die hat gezeigt, dass das Pferd längere Zeit Schmerzen gehabt hat und sich anders verhalten hat, es hat sich nicht mehr im gleichen Ausmass bewegt und sein Gewicht durch die Haltung umverteilt, um seine Füsse zu entlasten“. Aus einer Mischung aus Spekulation und Erfahrung komme er zur Einschätzung, dass der Prozess der Erkrankung mehrere Monate oder Jahre vorher eingesetzt habe. „Man muss dazu auch sagen, dass ein Teil dieser Veränderungen für Laien oder Tierbe- setzer von aussen nicht sichtbar sein müssen. Wir haben oft die Situation, dass erst Röntgenbilder Sachen zu Tage bringen, die man so nicht vermutet hat“ (pag. 267 Z. 5 ff.). Auf die Frage, ob er jemals die Empfehlung ausgesprochen habe, das Pferd F.________ einzuschläfern, antwortete er: „Ja.“ „In schriftlicher Form am 3. Mai 2017 per E-Mail und zuvor wurde diese Option bzw. Empfehlung schon mehr- fach durch den Kollegen Dr. M.________ ausgesprochen und stand daher im Raum“. Eine Behandlungsoption habe nicht mehr bestanden, „weil wir es in dieser Situation mit Besitzern zu tun hatten, die schon sehr viel gemacht hatten. In ande- ren Fällten setzt das Budget Grenzen. Die Herren A/B.________ haben schon sehr viel für das Pferd unternommen. Die Empfehlung wurde daher nicht leichtfertig vor- genommen, sondern beruhte auf einer Aussichtslosigkeit der Einschätzung der Si- tuation“ (pag. 267 Z. 25 ff.) Auf die Frage ob die Annahme richtig sei, dass man da- von ausging, dass Herr G.________ am Zustand von F.________ womöglich et- was verändern bzw. verbessern könnte, antwortete er: „Es ging vor allem darum, eine weitere Meinung einer anerkannten Autorität einzuholen. A.________ stellte die Behandlung in der Praxis O.________(Gemeinde) bzw. von Hufschmied T.________ in Frage. Mein Vorschlag ging dahin, noch eine zusätzliche Meinung hinzuzuziehen in der Hoffnung, einen gemeinsamen Tenor zu finden“ (pag. 268 Z. 36 ff.). 11.1.8 An der Hauptverhandlung vom 14. August 2018 gab die Verteidigung das Schrei- ben des Hufschmieds G.________ vom 3. August 2018 zu den Akten. Er erklärt darin, dass das Pferd am 15. Mai 2017, nach Kontaktaufnahme durch Dr. 12 K.________ der u.a. die Transportfähigkeit bestätigte, in seine Schmiede verbracht worden sei. Das Pferd habe eine „impression générale correcte“ abgegeben. „Le cheval montre une gène sur le sabot postérieur gauche et compense avec les autres sabots“. Als Massnahme sei vorgesehen gewesen, den Winkel des Hufes Tag für Tag progressiv zu verändern. Zusammen mit Dr. K.________ sei am 16. Mai der „marche à suivre“ und die Medikation definiert worden. „L’euthanasie n’a pas été demandée à ce point, le but des différentes parties étant de donner du temps au cheval au vu de son état stable“. Am 17. und 18. Mai seien Interventio- nen am Huf vorgenommen worden, die Verbesserungen beim Gehen bewirkt hät- ten (amélioration du déplacement). Er bestätigt das Telefongespräch mit dem Vete- rinäramt vom 19. Mai. „A ce jour, cheval stable et bons déplacements, le cheval ne boite pas. Chargement facile pour le transport“ (Rücktransport nach E.________ (Gemeinde) zwecks Befolgung der Verfügung zur Euthanasie). Zusammenfassend schreibt er zu Beginn: „A vu du déroulement des évènements ci-dessous et de l’état stable du cheval (se nourrit normalement, se déplace, bonne volonté), je pense qu’il n’y avait pas d’urgence à l’endormir“ (pag. 293). Die Zeugeneinvernahme des Hufschmieds G.________ musste vorgezogen wer- den, weil dieser an der Berufungsverhandlung an einem Tierärztekongress in den USA teilnahm. G.________ bezeichnete sich selber als „ein bisschen ein spezieller Hufschmied (…). Weil ich Zuhause arbeite. Es kommt oft vor, dass ich so arbeite, dass ich das Pferd Schritt für Schritt begleite.“ (pag. 430 Z. 3 ff.). Auf die Frage, ob er sich als Spezialisten in der Behandlung der Hufrehe bezeichnen würde, antwor- tete er: „Nein, nicht als Spezialist, diese Behauptung mache ich nicht. Aber mit den Installationen und Geräten, die ich habe, bin ich mit dieser Krankheit viel häufiger konfrontiert als meine Kollegen“ (pag. 430 Z. 11 ff.). Das Pferd F.________ weilte vom Montag, 15. Mai 2017 bis zum Freitag, 19. Mai 2017 bei ihm in der Schmiede. Zum Ziel seiner Behandlung des Pferdes führte er aus, es sei darum gegangen, dem Pferd mehr Komfort zu verschaffen, indem mit einer Veränderung des Hufbeschlags seine Fussstellung verändert und damit die entzündete Stelle entlastet werden sollten, so dass auch die Medikamente redu- ziert werden könnten (pag. 430 Z. 30 ff.). Die Veränderung hätte dann über die Ta- ge beobachtet und die Behandlung angepasst werden sollen. Er war der Meinung, dass er dem Pferd helfen konnte (pag. 426 Z. 35 ff.), und sah diese Annahme bestätigt. Denn er hatte am Tag nach der Veränderung des Hufbeschlags, die er rasch nach dem Eintreffen des Pferdes in seiner Schmiede vorgenommen hatte, bereits eine Verbesserung festgestellt, indem das Pferd sein Bein wieder viel mehr benutzte (pag. 427 Z. 5 f.). „Als das Pferd zu mir kam, haben wir sofort seinen Huf- beschlag geändert. Und das ist auch sehr typisch für ein Pferd, das an Hufrehe lei- det, sobald es etwas mehr Komfort hat, ändert es seine Stellung mit den vier Bei- nen unter dem Bauch“ (pag 431 Z. 1 ff.). Die Prognose ging zwar in die Richtung des Einschläferns, es bestand aber die Hoffnung, dass sich die Position des Kno- chens im Huf stabilisiert, dass deshalb die Entzündung endet und dass eventuell das Horn wieder normal wächst (pag. 429 Z. 17 f.). Er war der Meinung, mit einer weiteren Verbesserung hätte das Pferd wieder ein pferdegerechtes Leben führen können (pag. 431 Z. 16 f.). Die Rotation im Huf sei zwar gross, aber nicht katastro- phal gewesen (pag. 431 Z. 23). Er habe Pferde mit schlimmerer Hufrehe gesehen, 13 die heute noch leben würden und denen es gut gehe. Er kenne aber auch Pferde mit weit geringeren Hufrehe-Schäden, die gestorben seien. (pag. 431 Z. 8 ff.) Zur Frage nach dem Zustand und dem Schmerzbild des Pferdes antwortete der Zeuge G.________ wie folgt: „Sein Zustand war sicher nicht der beste aber den- noch akzeptabel“. Nach der Veränderung des Beschlags konnte es „sich bewegen, besser laufen und musste nicht nur liegen und leiden“ (pag. 427 Z. 6 ff.). „Man kann sicher nicht sagen, dass es keinerlei Schmerzen hatte. Aber mit den Medikamenten und der Pflege und allem drum herum, war sein Zustand sehr sehr akzeptabel“ (pag. 427 Z. 21 ff.). Pferde mit Hufrehe hätten „sofort das Bedürfnis sich hin zu le- gen und sie haben sofort einen beschleunigten Herzschlag. Dieses Pferd stand immer, es hat nie aufgehört zu essen und seine Atmung war in einem normalen Rhythmus. Es ist klar, wenn man das Pferd damals beobachtete, zeigte es Zeichen von Lahmheiten, aber das ist in dieser Situation nicht zu vermeiden.“ (pag. 427 Z. 28 ff.). Auf die Frage, ob die im Schreiben vom 3. August 2018 an Rechtsanwältin C.________ beschriebene Haltung („Le cheval montre une gêne sur le sabot postérieur gauche et compense avec les autres sabots (position)“; pag. 293) Schmerzen, ausdrücke, antwortete er: „In gewisser Weise schon. Aber es ist wie beim Menschen, wenn man an einem Fuss Schmerzen hat, hat man die Tendenz den anderen Fuss zu belasten“ (pag. 428 Z. 44 ff.). Auf die Frage, ob er den Herren A/B.________ empfohlen hatte, das Pferd zu euthanasieren, antwortete er: „Ich muss ehrlich sein, ich weiss es nicht. (…) Wir haben sicher darüber gesprochen, aber es war so ein Trubel um dieses Pferd. Aber noch einmal: der klinische Zu- stand des Pferdes war eher positiv. Angesichts des Problems des Pferdes schien es schon, dass man in Richtung einschläfern ging. Aber noch mal: das Pferd war in einem guten stabilen Zustand, deshalb ist es schwierig einfach ja oder nein zu sa- gen (…)“ (pag. 429 Z. 4 ff.). Der Hufschmied G.________ sagte aus, er habe das Pferd in dieser Zeit jeden Tag und von seinem Arbeitsplatz in der Schmiede aus unmittelbar gesehen (pag. 431 Z. 33 ff.). Alles was er gemacht habe, sei immer in Absprache mit dem Tierarzt Dr. K.________ erfolgt, der während dieser Zeit meh- rere Male zu ihm gekommen sei (pag. 431 Z. 9 ff., 16 ff.). Angesprochen auf die Widersprüche zwischen seiner Einschätzung am 19. Mai 2017, wie sie vom Leiter des Veterinärdienstes, R.________, in der Aktennotiz (pag. 116) wiedergegeben wird, und seinem eigenen Schreiben vom 3. August 2018 (pag. 293), antwortete Hufschmied G.________ wie folgt: „Ich erinnere mich nicht mehr genau was ich gesagt habe, aber ich habe sicher gesagt, dass sich das Pferd in einem sehr stabilen Zustand befand und kein Anlass bestand das Pferd einzuschläfern“ (pag. 428 Z. 9 ff.). Auf Vorhalt der Notiz von R.________, „eine Euthanasie erachtet er (Herr G.________) als dringend angezeigt, (…) am besten an Ort und Stelle“, antwortete der Hufschmied G.________: „Nein, dieser Satz, wonach man das Pferd dringend und sofort einschläfern muss, ist wirklich nicht von mir gekommen. So wie ich nicht gesagt habe, dass man das Pferd einschläfern muss, so habe ich auch nicht gesagt, dass man das Pferd nicht einschläfern muss“ (pag. 428 Z. 35 ff.). Das Wort „dringend“ habe er sicher nicht gesagt (pag. 428 Z. 20). „Technisch gesehen, was das Pferd am Fuss hatte, war sicherlich eine ernst- hafte Situation. Das Pferd wollte leben, lag auch nicht im Sterben. Von Aussen be- trachtet hätte man schon meinen können, dass man es eventuell einschläfern 14 müsste. Aber ich, der das Tier jeden Tag vor Augen hatte, hatte nicht den Eindruck, dass man es dringendst einschläfern müsste“ (pag. 428 Z. 27 ff.). Der Hufschmied G.________ brachte mehrmals zum Ausdruck, dass die Antwort auf die Frage, ob und wann ein Pferd euthanasiert werden müsse, schwierig zu beantworten sei (pag. 428 Z. 13: „(…) da man nie weiss in welche Richtung es geht“; Z. 23: „Es war schwierig eine solche Prognose zu machen“; Z. 31 f.: „(…) es ist für mich damals wie heute eine schwierige Situation“; pag. 431 Z. 10 ff.: „Es ist immer ein bisschen die gleiche Diskussion. Was die Waage in die eine oder andere Richtung lenkt, ist das Pferd. Und in unserem Fall neigte sie eher in Richtung Hoffnung und es zu schaffen“. Am Schluss der Einvernahme antwortete er auf die Frage, ob sich die Fachleute bei Hufrehepatienten über den Zeitpunkt der Euthanasie häufig uneinig seien, er arbeite häufig mit Fachleuten aus den USA. „Diese Leute sind viel weiter als wir. Und genau das bringt auch die Uneinigkeit darüber mit sich, wann man aufhören soll“ (pag. 431 Z. 25 ff.). 11.2 Aussagen der Beschuldigten 11.2.1 A.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Befragung aus, er sei davon ausgegangen, dass das Pferd eine Chance hatte, wieder ein würdiges Leben zu führen (pag. 438 Z. 24 ff.). Auf Frage, wieso die Beschuldigten nach dem Rückfall des Pferdes einen so grossen Aufwand auf sich genommen hätten, führte er aus, „Für uns war immer das Pferd das wichtigste. Wir haben es beobachtet und das Pferd hat Verbesserungen gezeigt. Die Hufrehe ist eine Phasenkrankheit. Wir ha- ben gesehen, dass es dem Pferd besser ging. Wir glaubten, dass das Pferd noch eine letzte Chance verdient hat (…)“ (pag. 438 Z. 30 ff.). Auf die Frage, ob F.________ seiner Meinung nach Schmerzen gehabt habe, machte er geltend, „Er hat viel weniger gelitten als ein Pferd im Tierspital oder auf einem herkömmlichen Hof. Ich würde es vergleichen an diesem Tag mit einer herkömmlichen Lahmheit (boiterie courante habituelle)“ (pag. 439 Z. 31 ff.). Das Ziel der Behandlung bei Hufschmied G.________ war gemäss seinen Angaben, „dass die Verbesserung weitergeht. (…) Dass man die mechanischen Probleme mit dem Beschlag weiter verbessern kann. Es gibt einen Zeitpunkt bei solchen Krankheiten wo der Tierarzt sein bestes gemacht hat und die Krankheit unter Kontrolle ist. Dann kann der Tier- arzt nichts mehr machen dann braucht es den Hufschmied der weitergeht und sich um die Mechanik kümmert. Die Krankheit war gemäss Blutwerten stabil, also unter Kontrolle. Man kann sagen, es war ein erstes Ziel erreicht. Das Ziel des Huf- schmieds war, die Verbesserung weiterzubringen“ (pag. 440 Z. 13 ff.). Dass A.________ davon ausging, dass F.________ in der fraglichen Zeit keine Schmer- zen hatte begründete er wie folgt: „Das merkt man wenn man F.________ an der Hand nimmt und ihn führt, ob er laufen will oder ob er blockiert wenn man aus der Box laufen will. Man merkt, ob das Pferd laufen will oder nicht“ (pag. 441 Z. 6 ff.). Schliesslich habe F.________ nach seiner Rückkehr von Hufschmied G.________ keine Schmerzmedikamente erhalten. „Es ging ihm eigentlich gut. Ich konnte ihn auf die Weide führen, er hat gegrast wie die anderen Pferde.“ (pag. 441 Z. 36 ff.). Insbesondere führte er auf Frage, ob irgendein Tierarzt im April oder Mai 2017 ge- 15 sagt habe, dass die Nicht-Euthanasie oder der Transport unverantwortlich sei, aus: „Nein niemand hat mir gesagt ich solle das Pferd sofort euthanasieren oder nicht transportieren. Im Gegenteil, es wurde mir anders empfohlen, dass das Pferd transportiert werden kann und dass es ihm besser geht“ (pag. 442 Z. 6 ff.). 11.2.2 B.________ gab anlässlich der oberinstanzlichen Befragung auf die Frage, ob er davon ausgegangen sei, dass die Hufrehe beim Pferd F.________ heilbar war, an, „Nicht mit einer Garantie. Aber auf jeden Fall stabilisierbar. Basierend auf den Aus- sagen der Veterinäre“ (pag. 443 Z. 29 ff.). Man habe den ganzen Aufwand auf sich genommen „weil es eine Hoffnung gab, dass diese Situation stabilisiert werden könnte und das Pferd würdevoll weiterleben könnte“ (pag. 443 Z. 37 f.). Dr. K.________ habe zu ihm gesagt, der Lebenswille des Pferdes sei erstaunlich. Nachdem der Abszess geheilt gewesen sei und man mit dem Antibiotika habe auf- hören können, hätte man dem Pferd nur noch auf eine andere, mechanische Weise helfen können. „Dort hat er (Dr. K.________) uns, A.________ war auch dabei, diese Lösung G.________ vorgeschlagen. Mich aber darauf aufmerksam gemacht, dass das mit Kosten verbunden ist. Er hat gefragt, wollen Sie diese Kosten noch ausgeben? Wichtig ist, dass er mich absolut nicht auf Leiden angesprochen hat, nicht mit einem einzigen Wort, es ging nur um das Finanzielle“ (pag. 444 Z. 1 ff.). Er führte aus, dass er selbst G.________ erst bei dessen vorgezogener Zeugen- einvernahme kennengelernt habe (pag. 443 Z. 26 f.), und dass er beim Besuch von Frau Dr. Q.________ am 11. Mai 2017 nicht dabei gewesen sei (pag. 443 Z. 40 ff.). Die Frage ob das Pferd in seiner letzten Lebensphase Schmerzen gehabt habe, beantwortete er wie folgt: „Ich würde sagen keine oder sehr wenige. Schmerzen sind schwierig messbar. Aber meine Erfahrung mit den Pferden ist, wenn ein Pferd mit freien Ausläufen zu mir kommt, wenn ich zur Weide gehe oder spontan herum- läuft, dann ist es sicher nichts Gravierendes“ (pag. 444 Z. 24 ff.). In der akuten Phase zuvor habe er manchmal schon Schmerzsymptome erkannt (pag. 444 Z. 30 ff.). Als Dr. I.________ die Euthanasie schliesslich vorgenommen habe, habe die- ser zu ihm (B.________) gesagt, dass er es schade finde um das Pferd und dass er das ganze Theater nicht verstehe. Der Meinung von Jürg B.________ nach, sei es „absolut nicht“ der richtige Zeitpunkt für die Euthanasie gewesen (pag. 445 Z. 1 ff.). 11.3 Konkrete Würdigung 11.3.1 Vorab ist die Frage zu klären, ob das Pferd F.________ in der fraglichen Zeitspan- ne (26. April – 22. Mai 2017) Schmerzen hatte. Dies ist nach Ansicht der Kammer erwiesen für den 11. Mai 2017, dem Tag des Besuchs des Veterinärdienstes im Stall des Pferdes in E.________ (Gemeinde). Das Pferd zeigte beim Besuch eine Haltung, die „Leiden und Schmerzen deutlich“ erkennen liessen („Er stand in der Box, alle vier Füsse unter den Bauch gestellt um diese zu entlasten. Der Bauch war, als Ausdruck von Schmerzen typisch hochge- zogen“; pag. 42 Ziff. 4). In der Hauptverhandlung vor Regionalgericht hatte Dr. I.________ zwar auf die Frage nach Schmerzen geantwortet: „Die Tiere (gemeint sind D.________ und F.________) haben klarerweise nicht gelitten“ (pag. 257 Z. 4 16 ff.). Die Frage war aber nicht auf den angeklagten Zeitraum eingegrenzt, und Dr. I.________ hatte das Pferd in diesem Zeitraum auch nicht gesehen. Deshalb ist von der Richtigkeit der Feststellung des Veterinärdienstes am 11. Mai 2017 auszu- gehen. Es ist unbestritten, dass das Pferd Schmerzmittel erhalten hat. Dr. M.________ antwortete auf die entsprechende Frage: „Ja, die Tiere haben kontinu- ierlich Schmerzmittel erhalten. Ja, die Symptome haben sich trotz dieser Schmerzmittel gezeigt, natürlich einfach weniger“ (pag. 261 Z. 40 f.). Offenbar hat das Pferd zwar „kontinuierlich“, aber nicht ohne Unterbrüche Schmerzmittel erhal- ten. So schrieb Dr. M.________ in seinem Bericht an A.________ über den Allge- meinzustand von F.________ am 26. April 2017 u.a.: „Gliedmassen hinten unse- diert/unästesiert schlecht aufhebbar“ (pag. 300). Demgemäss ist für die Kammer auch für den 26. April 2017 erstellt, dass das Pferd an diesem Tag bei dieser Mo- mentaufnahme nicht unter Schmerzmitteln stand und Schmerzen hatte. Dr. K.________ geht davon aus, dass „das Pferd längere Zeit Schmerzen gehabt hat und sich anders verhalten hat, es hat sich nicht mehr im gleichen Ausmass bewegt und sein Gewicht durch die Haltung umverteilt, um seine Füsse zu entlasten“ (pag. 266 f. Z. 44 ff.). Auch diese Frage nach den Schmerzen war nicht auf den hier in- teressierenden Zeitraum beschränkt, sondern allgemein auf die Zeit, während der Dr. K.________ das Pferd behandelte, also von Februar bis Mai 2017. Dr. K.________ stellte seine Meinungsäusserung denn auch in den Kontext der gan- zen Dauer der Krankheit (Hufrehe), die er auf „mehrere Monate oder Jahre vorher“ einsetzte. Zudem führte er aus, dass ein Teil der geschilderten Verhaltensverände- rungen für Laien oder Tierbesitzer von aussen nicht sichtbar sein müssen (pag. 267 Z. 14 ff.). Bei der Ankunft des Pferdes am 15. Mai 2017 in der Schmiede von Hufschmied G.________ attestiert dieser, dass das Pferd eine Beeinträchtigung am hinteren Huf gezeigt und mit den übrigen Hufen kompensiert habe (pag. 293). Bei der An- kunft rückte es die vier Beine unter den Bauch, nach der Änderung des Hufbe- schlags „änderte es seine Stellung mit den vier Beinen unter dem Bauch“ (pag. 431 Z. 3). Auf die Frage, ob das Pferd in der Zeit als es bei ihm in der Schmiede war, Schmerzen hatte, antwortete er: „Man kann sicher nicht sagen, dass es keinerlei Schmerzen hatte. Aber mit den Medikamenten und der Pflege und allem drum her- um war sein Zustand sehr sehr akzeptabel“ (pag. 427 Z. 20 ff.). Für den 19. Mai 2017 attestiert Herr G.________, dass das Pferd kein Hinken zeigte („le cheval ne boite pas“, pag. 293), so dass davon ausgegangen wird, dass es in diesem Mo- ment keine Schmerzen hatte. Er führte auch aus, dass sich der Zustand mit dem neuen Beschlag schnell verbesserte und sehr sehr akzeptabel war (pag. 427 Z. 6 ff., pag. 427 Z. 21 ff.). Wie unter Ziff. 11.3.2 zu zeigen sein wird, erachtet die Kam- mer die Aussagen von Hufschmied G.________ als glaubhaft. In den 21 Kalendertagen die zwischen dem 26. April 2017, der Empfehlung von Dr. M.________ zur Euthanasie, und dem 16. Mai 2017, der letzten Konsultation des Pferdes durch Dr. K.________, liegen, erfolgten neun Konsultationen durch Dr. K.________. Vom 15. bis zum 19. Mai war das Pferd im Stall in der Schmiede G.________ untergebracht. Herr G.________ führte die Abgabe von Medikamen- ten aufgrund der Weisungen von Dr. K.________ weiter. Die letzten Tage vor der Euthanasie vom Abend des 22. Mai 2017 verbrachte das Pferd in den Stallungen 17 der Beklagten. Es wird ihnen nicht vorgeworfen und es gibt keinen Grund anzu- nehmen, dass sie die Schmerzbehandlung in diesen Tagen unterliessen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie die Schmerzbehandlung weiterführten. Aufgrund des Beizugs von verschiedenen Fachpersonen in dieser Zeit (Dres. M.________ und K.________, Hufschmied G.________) konnten die Beschuldigten davon aus- gehen, dass das Pferd gegen Schmerzen behandelt wurde, soweit dies nötig und möglich war. Allerdings mussten sie als erfahrene und engagierte Pferdehalter auf- grund der Schmerzsymptome erkennen, dass das Pferd trotz Schmerzbehandlung zeitweise Schmerzen hatte. Die Symptome wurden für bestimmte Zeitpunkte von den Fachleuten festgehalten. Diese Feststellung von Schmerzen an insbesondere zwei Daten ist zu relativieren, da es sich bei beiden Zeitpunkten lediglich um Momentaufnahmen handelt. Es wurde von Hufschmied G.________ ausgeführt, dass sich das Schmerzbild eines Pferdes mit Hufrehe ohne Medikamente innert weniger Tage verändern könne (pag. 430 Z. 23 ff.). Sowohl A.________ als auch B.________ haben glaubhaft ausgesagt, dass sie keine andauernden starken Schmerzen wahrnahmen. Ihre Aussagen sind insbe- sondere deshalb glaubhaft und nachvollziehbar, da sie nicht verleugneten, dass F.________ in der akuten Phase unter Schmerzen litt und dass ihnen die Euthana- sie von den Tierärzten nahe gelegt wurde (vgl. pag. 444 Z. 30 ff.). Die Aussagen sowohl von A.________ als auch B.________ waren sachlich, d.h. ohne Übertrei- bungen, lebensnah und zeigen ihr Bemühen, bis zum Schluss alles richtig zu ma- chen. A.________ gab an, „Wir haben es beobachtet und das Pferd hat Verbesse- rungen gezeigt. Die Hufrehe ist eine Phasenkrankheit. Wir haben gesehen, dass es dem Pferd besser ging“ (pag. 438 Z. 30 ff.). Nach der Rückkehr von Hufschmied G.________ erhielt F.________ keine Schmerzmittel mehr. „Es ging ihm eigentlich gut. Ich konnte ihn auf die Weide führen, er hat gegrast wie die anderen Pferde.“ (pag. 441 Z. 36 ff.) und B.________ „meine Erfahrung mit den Pferden ist, wenn ein Pferd mit freien Ausläufen zu mir kommt, wenn ich zur Weide gehe oder spon- tan herumläuft, dann ist es sicher nichts Gravierendes“ (pag. 444 Z. 24 ff.). Dieser Eindruck bestätigte sich bei der Kammer auch bei der Sichtung der eingereichten Videoaufnahmen (pag. 164) und den Schilderungen von Hufschmied G.________. Als Gesamtbild ergibt sich für die Kammer, dass das Pferd in der angeklagten Zeit weitgehend Schmerzmittel erhielt, aber zeitweise trotzdem Schmerzen hatte, die geringer waren als sie ohne Schmerzmittel gewesen wären, dass das Pferd aber auch Zeiten ohne oder mit wenig Schmerz erlebte. Es ist somit erstellt, dass F.________ Schmerzen erlitt, dass diese jedoch durchgehend vorhanden gewesen wären, ist nicht erwiesen. 11.3.2 In einem nächsten Schritt sind die Behandlungs- und Heilungsaussichten von F.________ zu beleuchten. In ihrem Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung geltend, die Heilungschancen bei der Hufrehe seien sehr individuell. Diese seien jedoch nicht gleichzusetzen mit der Frage, ob vorliegend hätte euthanasiert werden 18 müssen. Es sei nicht strafbar, ein chronisch krankes Tier zu halten, strafbar sei nur, seine Würde durch Leiden zu verletzen. Die Kammer stimmt dieser Argumentation zu. Die Vorinstanz hat in ihrer Beweis- würdigung nicht zwischen den Heilungsaussichten und der Behandelbarkeit der Er- krankung von F.________ unterschieden. Die Behandlungsoptionen wurden nicht sauber wiedergegeben und sie ging pauschal von einem völlig hoffnungslosen Fall aus. Die Krankheit Cushing, die die Hufrehe ausgelöst hat, ist unheilbar, und wegen der grossen Rotation des Hufs war auch ein Zurückgewinnen der normalen Mobilität des Pferdes nicht mehr denkbar. Ob die Möglichkeit bestand, dass sich der Zu- stand des Hufbereichs des Pferdes verbesserte, ist unter den involvierten Fachleu- ten umstritten. Die drei Tierärzte Dres. I.________, M.________ und K.________ sahen diese Möglichkeit grundsätzlich nicht mehr. Hufschmied G.________ hingegen betrachtete es als möglich, dass sich bei einer längeren Behandlung bei F.________ die Position des Knochens im Huf stabilisiert hätte, dass deshalb die Entzündung geendet hätte und das Horn am Huf wieder normal gewachsen wäre. Herr G.________ machte als Zeuge einen sehr glaubhaf- ten Eindruck. Er verfügt offenbar über eine speziell gut eingerichtete Schmiede, die auch als Klinik bezeichnet wird. Er betreut deshalb überdurchschnittlich viele Pfer- de mit Hufrehe und verfügt über viel Erfahrung in der Behandlung dieser Pferde- krankheit. Er bezeichnet sich selber als einen speziellen Hufschmied, weil er nicht zu den Pferdepatienten in deren Stallungen geht, sondern weil er die Pferde zu sich in die Obhut nimmt, wo er sie von seinem Arbeitsplatz aus beobachten kann. Er bildet sich zu dieser Krankheit auch in den USA weiter, will sich selber aber nicht als Spezialisten bezeichnen. Er stand zur fraglichen Zeit als Hufschmied in einem Auftragsverhältnis zu den Beklagten, auch aktuell betreut er Pferde der Herren A/B.________. Er steht damit in einem Vertrauensverhältnis zu den Beschuldigten und ist bei seinen Aussagen sicher nicht ganz unabhängig. Seine Aussagen waren aber sehr glaubhaft, indem er z.B. nicht bestritt, dass das Pferd Schmerzen hatte. Er relativierte diese Schmerzen jedoch mit fachlichen Ausführungen. Die Kammer stellt deshalb auf seine Aussagen ab. G.________ erklärte, warum die Fachleute im Umgang mit der Hufrehe uneinig sind. Landtierärzte würden eher rasch zur Euthanasie raten, weil eine weitere Be- handlung nicht wirtschaftlich ist. In den USA, wo sich G.________ weiterbildet, gin- ge man weiter. Zudem sei die Entwicklung der Hufrehe kaum zu prognostizieren, da sie sehr unberechenbar sei. Mit seinem neuen Beschlag habe sich das Pferd jedoch bereits am nächsten Tag wohler gefühlt (pag. 427 Z. 5 f.). Er gab weiter an, dass er Pferde mit schlimmerer Hufrehe gesehen habe, die heute noch leben wür- den und denen es gut gehe (pag. 431 Z. 8 ff.). Er war der Meinung, mit einer weite- ren Verbesserung hätte das Pferd wieder ein pferdegerechtes Leben führen kön- nen (pag. 431 Z. 16 f.). Eine Behandelbarkeit der Beschwerden war somit im Be- reich des Möglichen. Das Pferd hätte zwar nicht geheilt, sein Zustand hätte aber mit weiterer Behandlung verbessert werden können. Es durfte deshalb nicht pau- schal von einem hoffnungslosen Fall ausgegangen werden. 19 A.________ führte glaubhaft aus, dass die Blutwerte von F.________ gut waren und die Krankheit unter Kontrolle war. Somit konnte man mit der Abgabe von Anti- biotika aufhören. Ab diesem Punkt könne der Tierarzt nichts mehr machen, dann brauche es einen Hufschmied der weitergeht und sich um die Mechanik kümmere (pag. 440 Z. 13 ff.). Dies bestätigte auch Hufschmied G.________. Die Kammer stellt auf diese Aussagen ab. Diese Arbeitsteilung zwischen Tierarzt und Huf- schmied wurde im vorinstanzlichen Urteil nicht gewürdigt. Nach Ansicht der Kammer gingen die Beschuldigten gestützt auf die Aussagen von G.________ zu Recht von einer solchen möglichen Behandelbarkeit aus. B.________ gab glaubhaft zu Protokoll, wie er die Heilungsaussichten durch die Behandlung einschätzte: „Nicht mit einer Garantie. Aber auf jeden Fall stabilisier- bar. Basierend auf den Aussagen der Veterinäre“ (pag. 443 Z. 29 ff.). Auch A.________ gab glaubhaft an, „Wenn ich Herr G.________ richtig verstanden ha- be, bin ich davon ausgegangen, dass es eine Chance gab, dass das Pferd ein würdiges Leben führen konnte“ (pag. 438 Z. 24). 11.3.3 Zu prüfen ist schliesslich, ob eine klare und übereinstimmende Empfehlung zur Euthanasie vorlag. Alle drei Tierärzte erklären, dass sie A.________ zur Euthanasie des Pferdes gera- ten haben (Dr. K.________ am 3. Mai 2017, pag. 267 Z. 28; Dr. I.________ bei seinem ersten Besuch in E.________ (Gemeinde) im Jahr 2015, pag. 256 Z. 46 f.; Dr. M.________ am 26. April 2017, pag. 262 Z. 5 ff.). Allerdings ist deren Rat nicht immer als tierärztlicher Fachrat zu verstehen, der dem Tierwohl dient. So hat Dr. I.________ die Äusserung „si c’était le mien, je l’endormirais“ ausdrücklich nicht als Tierarzt, sondern als „Pferdebesitzer, Züchter, Tierarzt und Reiter“ abgegeben. Dr. I.________ versteht seine Äusserung als Hinweis, wie er selber in einer vergleich- baren Situation handeln würde. Er betrachtete den Fall von F.________ bereits 2015 als „verloren“ (pag. 256 Z. 12) weil er wusste, dass die Krankheit nicht geheilt werden kann, so dass in seinen Augen weitere Aufwendungen sinnlos wären. Er führte jedoch auch aus, dass F.________ nicht gelitten habe. Dr. M.________ Empfehlungen standen im Zusammenhang des Abwägens, ob eine weitere Thera- pie sinnvoll sei oder nicht (Am 11. Mai: „Im Falle von F.________ sei es aber nicht sinnvoll diese [gemeint ist die Intervention durch den Hufschmied G.________] zu verfolgen“; pag. 96); Am 12. Mai: „Es gebe keine Möglichkeit mehr dem Pferd zu helfen“, pag. 97). Dr. K.________ Empfehlungen klingen eindringlicher („Ja, A.________ wurde die Euthanasie mehrfach von mir wie auch von Kollegen nahe- gelegt“, … [pag. 104]; und laut der Aktennotiz des Veterinärdienstes: „(…) dass das Pferd nicht mehr therapierbar sei und euthanasiert werden müsse“ [pag. 116]). Seine Empfehlung per E-Mail vom 3. Mai 2017 (die sich nicht in den Akten befin- det) stand, wie bei Dr. M.________, im Zusammenhang mit der Frage, ob noch ei- ne Behandlungsoption bestand („Die Empfehlung wurde daher nicht leichtfertig vorgenommen, sondern beruhte auf einer Aussichtslosigkeit der Einschätzung der Situation“; pag. 267 Z. 25 ff.). Für die Kammer ergibt sich daraus, dass die beiden in der letzten Lebensphase des Pferdes an dessen Betreuung beteiligten Tierärzte Dr. M.________ und Dr. K.________ mehrmals Euthanasieempfehlungen an die Adresse der Beschuldigten ausgesprochen haben. 20 Laut der Aktennotiz des Leiters des Veterinärdienstes, R.________, hatte der Huf- schmied G.________ Kantonstierarzt R.________ am 19. Mai 2017 auf dessen Frage wie folgt geantwortet: „Herr G.________ gibt an, dass er dem Pferd nicht helfen könne. Eine Euthanasie erachtet er als dringend angezeigt. Er gibt an, dass diese am besten an Ort und Stelle erfolgen würde, ohne dass das Pferd erneut transportiert werde“ (pag. 116). Auf Vorhalt des Widerspruchs zwischen dieser No- tiz und der schriftlichen Angabe von G.________ in seinem Schreiben an Rechts- anwältin C.________ vom 3. August 2018 (pag. 293), bestritt G.________ in der Zeugeneinvernahme klar, die vom Leiter des Veterinärdienstes festgehaltene Aus- sage gemacht zu haben: „Ich erinnere mich nicht mehr genau was ich gesagt habe, aber ich habe sicher gesagt, dass sich das Pferd in einem sehr stabilen Zustand befand und kein Anlass bestand das Pferd einzuschläfern“ (pag. 5 Z. 9 ff.). „Nein, dieser Satz, wonach man das Pferd dringend und sofort einschläfern muss, ist wirk- lich nicht von mir gekommen“. Das Wort „dringend“ habe er sicher nicht gesagt (pag. 5 Z. 20). Wie bereits ausgeführt erachtet die Kammer die Aussagen von Hufschmied G.________ als sehr glaubhaft und nachvollziehbar. Dass und wie er die vom Lei- ter des Veterinärdienstes festgehaltene Aussage zur Euthanasie bestreitet, ist des- halb für die Kammer glaubhaft. Wie es zu diesem Widerspruch kam, kann die Kammer letztlich nicht klären. Ein sprachliches Missverständnis kann weitgehend ausgeschlossen werden, da Herr G.________ R.________ gute Französisch- kenntnisse attestiert (pag. 7 Z. 20 f.). Die Kammer geht davon aus, dass Herr G.________ keinem der Beschuldigten zur Euthanasie geraten oder sie gar als dringend notwendig empfohlen hat. Die Kammer stimmt weiter der Verteidigung zu, wenn diese ausführt, dass sämtli- che drei Tierärzte ihre Euthanasieempfehlung auch wieder relativiert bzw. revidiert hätten. Keiner der einvernommenen Tierärzte gab an, geäussert zu haben, dass eine Nicht-Euthanasie unverantwortlich sei oder zu übermässigem Leiden des Pferdes führe, und deshalb verlangt zu haben, dass das Pferd von Schmerzen und Leiden erlöst werden müsse (pag. 442 Z. 6 ff.; pag. 444 Z. 1 ff.). Dass die Beklag- ten die Euthanasieempfehlung nicht als Aufforderung verstanden haben, das Pferd von unnötigem Leiden zu erlösen, ist deshalb glaubhaft. Die Aussage von B.________, Dr. K.________ hätte ihm nur aus wirtschaftlichen Gründen von einer Behandlung bei Hufschmied G.________ abgeraten, ist deshalb ebenfalls glaub- haft (pag. 444 Z. 1 ff.). Eine Euthanasieempfehlung kann verschiedene Gründe ha- ben. Dass Tierärzte, die v.a. Nutztiere behandeln, dabei auch oder vor allem die fi- nanziellen Folgen weiterer Massnahmen vor Augen haben, mit denen das Tier trotzdem nicht geheilt werden kann, leuchtet ein. Weiter wäre es nicht erklärbar, dass das Pferd durch Vermittlung von Dr. K.________ zu Hufschmied G.________ verbracht worden wäre, wenn der Tierarzt der Meinung gewesen wäre, dass das Pferd in diesem Zeitpunkt übermässig litt und aus diesen Gründen sofort hätte euthanasiert werden müssen (pag. 431 Z. 9 ff.). Eine klare, durch das Tierwohl begründete Aufforderung zur Euthanasie erfolgte am 11. Mai 2017 mündlich durch die Mitarbeiterin des Veterinärdienstes, Dr. Q.________, anlässlich ihres Besuches im Stall. Da der Beklagte A.________ nicht 21 gewillt war, der Aufforderung Folge zu leisten, relativierte die Mitarbeiterin diese Aufforderung während des Besuchs selber, indem sie die Herausgabe der Kran- kengeschichte des Pferdes verlangte und dafür eine Frist bis zum 15. Mai 2017 setzte. Nach weiteren Abklärungen verfügte der Veterinärdienst am 16. Mai 2017 die umgehende Euthanasie, deren Bestätigung bis spätestens 19. Mai 2017 vorlie- gen müsse. Er entzog der Verfügung die aufschiebende Wirkung und betonte damit die Dringlichkeit und Unabwendbarkeit der Verfügung. Trotzdem gewährte der Lei- ter des Veterinärdienstes A.________ aufgrund dessen persönlicher Vorsprache am 19. Mai 2017 einen weiteren tatsächlichen Aufschub der Euthanasie bis zum 22. Mai 2017 um 18.00 Uhr. Diese Frist hielt A.________ (fast) ein, indem Dr. I.________ bestätigte, die Euthanasie an diesem Datum um 20 Uhr vorgenommen zu haben. Damit ergibt sich für die Kammer, dass A.________ zwei Mal die Auffor- derung des Veterinärdienstes nicht befolgte sondern jeweils einen Aufschub der Frist bewirkte. Somit lag auch seitens des Veterinärdienstes – nota bene in derjenigen Zeitspan- ne, in welcher von Dr. Q.________ ein Besuch im Stall stattfand, und die Schmer- zen von F.________ auf dem Höhepunkt waren – keine klare und unwiderrufliche Aufforderung zur Euthanasie vor. Es ist zusammengefasst sachverhaltsmässig erstellt, dass keine Fachperson un- missverständlich die Empfehlung abgegeben hat, das Pferd F.________ sei aus Gründen des Tierschutzes sofort zu euthanasieren. Neben einer Euthanasie stan- den bei den Fachleuten auch andere Behandlungsoptionen zur Diskussion. 11.4 Beweisergebnis Insgesamt überzeugen die Ausführungen der Verteidigung (vgl. Ziff. 10). Es ist sachverhaltsmässig belegt, dass F.________ in der fraglichen Zeitspanne teilweise unter Schmerzen litt. Jedoch bestand die Möglichkeit einer Besserung seiner Be- schwerden, insbesondere durch einen neuen Hufbeschlag. Es ist sachverhalts- mässig nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, belegt, dass eine solche Lage vorlag, bei der sämtliche Fachpersonen und der Veterinärdienst klar und überein- stimmend eine zwingende Empfehlung zur Euthanasie abgegeben hatten. Statt- dessen war die Lage für die Beschuldigten unklar. IV. Rechtliche Würdigung 12. Theoretische Grundlagen Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet (Art. 26 Abs. 1 Bst. a des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005, TSchG, SR 455). Der Begriff der Missachtung der Tierwürde ist zentral bei der Beantwortung der Frage, ob der Tatbestand der Tierquälerei objek- tiv erfüllt ist. Eine Missachtung der Tierwürde liegt insbesondere vor, wenn dem 22 Tier Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (Art. 3 Bst. a TSchG). Hat der Täter eine sog. Garantenstellung inne, wie dies beim Tierhalter der Fall ist, so ist eine Misshandlung nicht nur durch aktives Handeln, sondern auch durch Unterlassung möglich (Art. 11 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezem- ber 1937, StGB, SR 311.0). Bei Krankheit eines Tieres verlangt das Gesetz vom Tierhalter die folgende Pflege: Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke, oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, ge- pflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, TSchV, SR 455.1). Nicht jeder Schmerz kommt einer Missachtung der Würde der Kreatur gleich, das gilt für den Menschen wie für das Tier. Insbesondere gehört zu Krankheit häufig Schmerz. Die Krankheit kann aber vielfach, wenn nicht geheilt, immerhin soweit eingedämmt und stabilisiert werden, dass ein qualitätsvolles Leben weiterhin mög- lich ist, allenfalls sogar mit gewissen Schmerzen. Die Würde eines Tieres äussert sich in seiner artgemässen Selbstentfaltung (BOL- LIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Auflage 2018, S. 57). Was beim Pferd die artgemässe Selbstentfal- tung und damit die Tierwürde bedeutet, kann weitgehend der Tierschutzgesetzge- bung entnommen werden: Equiden dürfen grundsätzlich nicht angebunden gehal- ten werden (Art. 59 Abs. 1 TSchV), sie müssen liegen können (Abs. 2), dürfen nicht isoliert von Artgenossen gehalten werden (Abs. 3: Sicht-, Hör, und Geruchkontakt), brauchen Beschäftigung durch die Futteraufnahme (Art. 60 Abs. 1 TSchV: Raufut- ter) und müssen die Möglichkeit haben, sich zu bewegen (Art. 61 TschV; Tabelle 7 im Anhang der TSchV). 13. Subsumtion Es ist zu prüfen, ob das Pferd F.________ derartige Schmerzen hatte, die ihm in der fraglichen Zeit ein Weiterleben in Würde nicht mehr ermöglichten, so dass es die Beschuldigten vor dem 22. Mai 2017 hätten euthanasieren müssen, oder ob insgesamt Umstände vorlagen, die einer Missachtung der Würde des Pferdes gleichkommen. In einem ersten Schritt wird geprüft, ob das Tier im fraglichen Zeitpunkt Schmerzen hatte, und von welcher Intensität diese Schmerzen waren. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass das Pferd während der angeklagte Zeit zeitweise Schmerzen hatte, in intensiver tierärztlicher Behandlung stand und Schmerzmittel erhielt, diese Schmerzen aber nicht durchgehend waren. Ob das Pferd F.________ in der letzten Lebensphase ein qualitätsvolles Leben le- ben konnte, beurteilt sich wiederum anhand des Begriffs der Würde des Tieres. Dazu, wie weit das Pferd seine natürliche Verhaltensweise noch ausüben konnte, insbesondere dazu, wie intensiv es noch laufen konnte, ist wenig bekannt. Es hat sich in der fraglichen Zeit aber mehrmals allein auf der Weide bewegt (Videos pag. 164) und hat auch die Wege für die Transporte (zur und von der Schmiede G.________) bewältigt. Es ist insbesondere selbstständig in die Transportbox ge- 23 gangen, wozu es eine relative steile Rampe hochgehen musste (pag. 445 Z. 16 f.). In seiner Pferdebox ist es offenbar gestanden und nicht gelegen, jedenfalls gibt es für die fragliche Zeit keinen Hinweis, dass es liegend angetroffen wurde. Es hat selbständig gefressen. Es konnte sich somit in einem bestimmten Umfang selbst entfalten. Damit ist für die Kammer klar, dass der gesundheitliche Zustand dem Pferd bis zuletzt ein artgemässes Leben erlaubte. Den richtigen Zeitpunkt zu finden, in dem eine aus Verbundenheit zum Tier leiden- schaftlich vorangetriebene Therapie zur Leidenslinderung aus Gründen des Tier- wohls abgebrochen und die Euthanasie vollzogen werden muss, ist eine schwierige Gratwanderung. Diese Gratwanderung erklärt wohl auch den zweimaligen Auf- schub der Verfügung zur Euthanasie durch den Veterinärdienst, sowie die Relati- vierungen der Veterinäre ihrer ursprünglichen Euthanasieempfehlungen. Dazu kommt, dass in der Fachweilt Uneinigkeit im Umgang mit der Krankheit Hufrehe besteht. Die Euthanasie war somit nicht wie angeklagt klar „geboten“. Die Würde des Pferdes war bis zum Schluss gewahrt. Die Beschuldigten haben somit den Vorwurf der Missachtung der Würde des Pfer- des F.________ und damit den Tatbestand der Tierquälerei nicht erfüllt und wer- den von der entsprechenden Anschuldigung freigesprochen. V. Kosten und Entschädigung 14. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Staat sämtliche Prozesskosten. So- mit sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 423 i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat die Verfah- renskosten pro Beschuldigten mit CHF 3‘328.40 beziffert. Den Anteil für den teil- weisen Freispruch vor Vorinstanz hat diese bereits dem Kanton Bern zur Tragung auferlegt. Nun werden dem Kanton Bern auch die restlichen CHF 1‘442.80 zur Zah- lung auferlegt. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens gegen beide Beschuldigten werden auf eine Pauschalgebühr von CHF 4‘000.00 bestimmt (Art. 24 lit. a, Art. 57 des Ver- fahrenskostendekrets (VKD, BSG 161.12). Dieser Betrag betrifft jeden Beschuldig- ten zur Hälfte, ausmachend den Betrag von je CHF 2‘000.00. Dieser wird dem Kan- ton Bern zur Zahlung auferlegt. 15. Parteientschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat die Honorarnote von Frau Rechtsanwältin C.________ für das erstinstanzliche Verfahren korrigiert und den zulässigen Betrag auf CHF 13‘741.05 bestimmt (für beide Beschuldigten zusammen). Diese Bemessung ist unangefochten geblieben und erscheint ange- messen. A.________ und B.________ haben für das erstinstanzliche Verfahren 24 somit Anspruch auf eine Entschädigung von je CHF 6‘870.55. Abzüglich der bereits vorinstanzlich gesprochenen Entschädigung (in der Höhe von CHF 4‘580.35) ergibt dies einen verbleibenden Anspruch von jeweils CHF 2‘290.20. Für das oberinstanzliche Verfahren wird von Rechtsanwältin C.________ gemäss eingereichter Honorarnote vom 12. September 2019 (pag. 453 f.) ein Aufwand von 22.75 Stunden und inkl. Reisespesen und MwSt. eine Entschädigung von CHF 6‘319.30 geltend gemacht. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Die Bemühungen des Anwaltes müs- sen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemes- sen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache ste- hen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufla- ge 2014, N 15 zu Art. 429). Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f der massgeblichen berni- schen Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich 10 bis 50 % des Honorars des erstinstanzlichen Verfahrens. Die von der Verteidigung geltend gemachten vier Wegzeiten (zwei vom 27. August 2019 sowie zwei vom 12. Sep- tember 2019) von jeweils einer Stunde, werden gestrichen, da solche praxis- gemäss nicht als Aufwand vergütet werden. Stattdessen werden zwei halbe Reise- taggelder à jeweils CHF 150.00 zugesprochen. Zudem wird für die oberinstanzliche Hauptverhandlung inkl. Urteilseröffnung eine Stunde des Aufwands gekürzt, da diese nicht 4.5 Stunden gedauert hat. Somit resultieren 17.75 Stunden angemes- sener Aufwand, was inklusive der genannten Reisetaggelder, der Auslagen sowie der Mehrwertsteuer für beide Beschuldigten zusammen für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 5‘296.10 ergibt. Ausmachend jeweils die Hälfte beträgt dieser pro Beschuldigten CHF 2‘648.05. 25 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. A.________ I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelge- richt) vom 14. August 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz betreffend die Stute D.________, angeblich began- gen in der Zeit von Anfang 2016 bis zum 22. Mai 2017 in E.________ (Gemeinde), H.________ (Adresse), sowie 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz betreffend den Wallach F.________, angeblich be- gangen in der Zeit von Anfang 2016 bis zum 25. April 2017 in E.________ (Gemein- de), H.________ (Adresse), unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 4‘580.35 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1‘885.70 an den Kan- ton Bern. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz betreffend den Wallach F.________, angeblich begangen in der Zeit vom 26. April 2017 bis zum 22. Mai 2017 in E.________ (Gemeinde), H.________ (Adresse). Für das erstinstanzliche Verfahren hat A.________ Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in Höhe von CHF 2‘290.20. Für das oberinstanzliche Verfahren hat A.________ Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in Höhe von CHF 2‘648.05. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘442.80 sind vom Kanton Bern zu tragen. 26 Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf total CHF 4‘000.00, die A.________ betreffende Hälfte ausmachend CHF 2‘000.00, sind vom Kanton Bern zu tra- gen. B. B.________ Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelge- richt) vom 14. August 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. B.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz betreffend die Stute D.________, angeblich began- gen in der Zeit von Anfang 2016 bis zum 22. Mai 2017 in E.________ (Gemeinde), H.________ (Adresse), sowie 2. B.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz betreffend den Wallach F.________, angeblich be- gangen in der Zeit von Anfang 2016 bis zum 25. April 2017 in E.________ (Gemein- de), H.________ (Adresse), unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 4‘580.35 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1‘885.70 an den Kan- ton Bern. II. B.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz betreffend den Wallach F.________, angeblich begangen in der Zeit vom 26. April 2017 bis zum 22. Mai 2017 in E.________ (Gemeinde), H.________ (Adresse). Für das erstinstanzliche Verfahren hat B.________ Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in Höhe von CHF 2‘290.20. Für das oberinstanzliche Verfahren hat B.________ Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in Höhe von CHF 2‘648.05. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘442.80 sind vom Kanton Bern zu tragen. 27 Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf total CHF 4‘000.00, die B.________ betreffende Hälfte ausmachend CHF 2‘000.00, sind vom Kanton Bern zu tra- gen. C. Eröffnung I. Mündlich eröffnet und begründet: - den beiden Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin C.________ Zu eröffnen: - den beiden Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (gemäss Art. 3 Ziff. 12 der Mitteilungsverordung; Urteil mit Begründung; nach Eintritt der Rechtskraft) - dem Veterinärdienst des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; nach Eintritt der Rechtskraft) Bern, 12. September 2019 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 21. Oktober 2019) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Graf Die Gerichtsschreiberin: Gilgen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 28