22 aufgeführt wurden. Die Summe der Untersuchungs- und Gerichtskosten in der Höhe von CHF 2‘750.00 stimmt allerdings. Es handelt sich vorliegend um einen offensichtlichen Rechnungsfehler. Auf eine formelle Berichtigung des Urteilsdispositivs wurde verzichtet, nachdem Berufung angemeldet wurde und das Urteil begründet werden musste. Oberinstanzlich sind die Verfahrenskosten – bestimmt auf CHF 2‘500.00 – gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen, da er unterliegt. Entschädigungen sind keine auszurichten (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).