Diese Vorwürfe führten jedoch weder in der Strafuntersuchung noch für das Gericht zu einem wesentlichen Mehraufwand, so dass es sich nicht rechtfertigt, hierfür Kosten auszuscheiden. Dem Beschuldigten wir auch keine Entschädigung ausgerichtet, da ihm durch diesen Punkt keine entschädigungswürdigen Nachteile erwachsen sind.