Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das kantonale Gewässerschutzgesetz, angeblich begangen im Zeitraum vom 15.07.2013 bis 15.10.2013 in D.________, E.________, F.________ und G.________, sowie wegen Nichteinhaltens von Auflagen der Baubewilligung, angeblich begangen im Zeitraum vom 30.03.2015 bis 23.05.2016 in H.________, wurde eingestellt. Diese Vorwürfe führten jedoch weder in der Strafuntersuchung noch für das Gericht zu einem wesentlichen Mehraufwand, so dass es sich nicht rechtfertigt, hierfür Kosten auszuscheiden.