Bezüglich der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen kann auf die Ausführungen des Regionalgerichts verwiesen werden (pag. 369 f): Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Gemäss Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird oder sie ganz oder teilweise freigesprochen wird.