Im Weiteren seien die anteilsmässig auf die beantragten Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem AWA bzw. eventuell dem Kanton Bern aufzuerlegen. Zudem sei ihm bei diesem Verfahrensausgang vom AWA bzw. eventuell vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung gemäss Kostennote für das Berufungsverfahren auszurichten. Ferner seien bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten vollumfänglich vom AWA bzw. eventuell vom Kanton Bern aufzuerlegen. 14. Erwägungen der Kammer