13. Vorbringen der Verteidigung Der Beschuldigte lässt ausführen, ihm stehe beim beantragten Verfahrensausgang eine angemessene Entschädigung für die Aufwendungen zwecks Ausübung der Verfahrensrechte zu. Dem AWA bzw. eventuell dem Kanton Bern sei die Bezahlung einer Entschädigung im Rahmen von 50% gemäss der Honorarnote vom 23. Mai 2019 aufzuerlegen. Im Weiteren seien die anteilsmässig auf die beantragten Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem AWA bzw. eventuell dem Kanton Bern aufzuerlegen.