Anzumerken bleibt, dass am 1. Januar 2018 die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten sind. Die hier zu beurteilenden Taten sind vorher begangen worden. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Vorliegend ist bloss eine Busse auszusprechen. Das neue Recht ist nicht das mildere; somit ist das alte Recht anzuwenden. 21 V. Kosten und Entschädigung