In Würdigung aller relevanten Tat- und Täterkomponenten und der langen Verfahrensdauer sowie unter Vornahme eines Vergleiches mit dem Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien erscheint vorliegend eine Busse von CHF 4‘000.00 als angemessen, deren Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung auf 40 Tage festzusetzen ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB).