Der Beschuldigte hat sich gesamten Strafverfahren korrekt verhalten. Im Rahmen beider Verhandlungen macht er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Dies ist aufgrund der Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren im Hinblick auf die Strafzumessung neutral zu werten. 6.3. Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht gegeben und bei der Strafzumessung entsprechend neutral zu gewichten. 6.4. Fazit Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu gewichten. 7. Konkretes Strafmass