Aus dem Vorleben des Beschuldigten sind keine für die Strafzumessung relevanten Verhältnisse bekannt. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte über keine Vorstrafen verfügt. Indessen darf die Vorstrafenlosigkeit grundsätzlich erwartet und führt daher zu keiner Strafminderung, sondern ist neutral zu werten. Der Beschuldigte ist verheiratet und Vater dreier Kinder. Er arbeitet als Maurer-Polier bei der O.________ AG (pag. 243 f.). Diese als geordnete Verhältnisse zu betrachtende Lebensumstände sind alle neutral zu werten. 6.2. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren