20 Weil der Beschuldigte durch Lagern und Aufbereiten von Bauabfällen und weiteren Bau-materialien auch die Auflagen der Gewässerschutzbewilligung verletzt hat, kann auf die entsprechenden Ausführungen betreffend Nichteinhalten von Auflagen der Baubewilligung verwiesen werden (Kapitel VI/3.1.). Vorliegend ist allerdings zu beachten, dass das Verfahren betreffend Nichteinhalten von Auflagen der Gewässerschutzbewilligung bis zum 23.05.2016 infolge Eintritts der Verjährung eingestellt wurde. Damit beschränkt sich die Verurteilung auf einen Zeitraum von rund 5 Wochen.