Zum Nichteinhalten von Auflagen der Gewässerschutzbewilligung sehen die VBRS-Richtlinien keine Strafempfehlung vor, weshalb analog der fünfte Referenzsachverhalt betreffend Missachten von Auflagen i.S.v. Art. 50 Abs. 1 BauG angewendet wird. Den VBRS-Richtlinien erscheint in diesem Fall eine Busse ab CHF 2‘000.00 als angemessen (vgl. Kapitel VI/3.1.1.).