Dies hat offensichtlich bereits die Staatsanwaltschaft bei der Strafzumessung im Strafbefehl vom 14.09.2016 entsprechend berücksichtigt. Hat sie doch für die Widerhandlung gegen das Baugesetz und das Gewässerschutzgesetz lediglich eine Busse von CHF 2'000.00 ausgesprochen, obwohl es sich beim Beschuldigten um einen Bauunternehmer gehandelt hat. 4.1.3. Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Betreffend die Willensrichtung und Beweggründe ist auch hier zu beachten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt hat. Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen. 4.1.4. Asperierte Tatkomponentenstrafe