Vorliegend hat der Beschuldigte gegen das Baugesetz verstossen, indem er Terrainveränderungen ohne entsprechende Baubewilligung vorgenommen hat. Das Bauvorhaben war zweifelsfrei bewilligungsfähig. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um nicht sehr markante Terrainveränderungen zur Verbesserung der Bodenqualität gehandelt hat. Dies hat offensichtlich bereits die Staatsanwaltschaft bei der Strafzumessung im Strafbefehl vom 14.09.2016 entsprechend berücksichtigt.