In Anbetracht der einzelnen Aspekte der Tatkomponente erscheint dem Gericht eine Einsatzstrafe von einer Busse von CHF 2‘500.00 als angemessen. Die lange Verfahrensdauer ist mit einem Abzug von CHF 500.00 zu berücksichtigen, womit insgesamt von einer Einsatzstrafe von einer Busse von CHF 2‘000.00 auszugehen ist. Diese Einsatzstrafe ist nun in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Baugesetz und Nichteinhaltens von Auflagen der Gewässerschutzbewilligung angemessen zu erhöhen. 4. Asperation für die Widerhandlung gegen das Baugesetz 4.1.1. Tatkomponenten 4.1.2. Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden)