In subjektiver Sicht ist vorliegend zu beachten, dass sich der Beschuldigte der Auflagen der Baubewilligung sowie der Räumungsanordnung des AWA trotz mehrerer schriftlicher Hinweise weiter direktvorsätzlich widersetzt hat. Dem Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich rechts- 19 konform zu verhalten, indem er die erforderliche Bewilligung eingeholt oder nur die zulässigen Baumaterialien gelagert hätte. Das Tatverschulden ist insgesamt betrachtet als mittelschwer einzustufen. 3.1.3. Gesamtverschulden / Einsatzstrafe