Bei Bauunternehmern wäre die Referenzstrafe grundsätzlich zu verdoppeln. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch offensichtlich eine Verdoppelung als nicht angemessen erachtet, hat sie doch für die Widerhandlung gegen das Baugesetz und das Gewässerschutzgesetz im Strafbefehl vom 08.12.2017 eine Busse von insgesamt CHF 4‘000.00 als angemessen erachtet. Vorliegend hat der Beschuldigte gegen die Auflagen der Baubewilligung verstossen, indem er Bauabfälle und weitere Baumaterialen gelagert und aufbereitet hat. Im Vergleich zum Referenzsachverhalt wirkt sich das Verhalten des Beschuldigten neutral aus. 3.1.2. Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden)