Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) geben Anhaltspunkte für die angemessene Strafhöhe bei einem sog. Referenzsachverhalt. Bei mittelschweren Übertretungen i.S.v. Art. 50 Abs. 1 BauG regelt der fünfte Referenzsachverhalt das Missachten von Auflagen. Gemäss VBRS-Richtlinien wäre in diesem Fall eine Busse ab CHF 2‘000.00 angemessen. Bei Bauunternehmern wäre die Referenzstrafe grundsätzlich zu verdoppeln.