Angesichts der Dauer und Häufigkeit der vorsätzlichen Verletzung der Auflagen der Baubewilligung erscheint dieses Delikt schwerwiegender als die Widerhandlung gegen das Baugesetz. Folglich bildet das Nichteinhalten von Auflagen der Baubewilligung den Ausgangspunkt zur Bestimmung der Einsatzstrafe, welche anschliessend aufgrund des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Baugesetz und Nichteinhaltens von Auflagen der Gewässerschutzbewilligung angemessen zu erhöhen sein wird. 3. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat (Nichteinhalten von Auflagen der Baubewilligung) 3.1. Tatkomponenten 3.1.1. Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden)