__ AG dem AWA mit, dass der Platz geräumt worden sei und fortan entsprechend der Bewilligungen genutzt werde. Entgegen dieser Meldung stellte das AWA anlässlich der Abnahmekontrolle am 30.06.2016 fest, dass erneut Bauabfälle gelagert und teilweise aufbereitet wurden. Demgegenüber erfolgte die Widerhandlung gegen das Baugesetz durch Terrainveränderung ohne entsprechende Baubewilligung in E.________ und F.________ jeweils nur einmal. Angesichts der Dauer und Häufigkeit der vorsätzlichen Verletzung der Auflagen der Baubewilligung erscheint dieses Delikt schwerwiegender als die Widerhandlung gegen das Baugesetz.