Es ist beweismässig erstellt, dass das AWA am 30.03.2015 erstmals festgestellt hat, dass gegen die Auflagen der Baubewilligung verstossen wurde. Bis zum 30.06.2016 folgten weitere Augenscheine und diverse Korrespondenzen mit dem Beschuldigten (vgl. Kapitel IV/4.1.4 ff.), anlässlich derer der Beschuldigte darauf hingewiesen wurde, welche Nutzung der besagten Fläche bewilligt bzw. unzulässig ist. In der Folge teilte die O.________ AG dem AWA mit, dass der Platz geräumt worden sei und fortan entsprechend der Bewilligungen genutzt werde.