18 Die schwerere Straftat ist nach der höheren abstrakten Strafandrohung zu bestimmen. Vorliegend beträgt die abstrakte Strafandrohung sowohl für die Widerhandlung gegen das Baugesetz als auch für das Nichteinhalten von Auflagen der Baubewilligung gem. Art. 50 Abs. 1 BauG Busse bis CHF 40‘000.-. Die abstrakte Strafdrohung für das Nichteinhalten von Auflagen der Gewässerschutzbewilligung beträgt gem. Art. 29 Abs. 1 lit. a KGSchG Busse bis zu CHF 20‘000.-.