Wie soeben erwähnt, ist die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich nur bei gleichartigen Strafen möglich, das heisst nur, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Der Beschuldigte machte sich vorliegend wegen Widerhandlung gegen das Baugesetz und Nichteinhaltens von Auflagen der Baubewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 BauG sowie wegen Nichteinhaltens von Auflagen der Gewässerschutzbewilligung gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a KGSchG schuldig. Alle drei Delikte werden mit Busse bestraft, weshalb eine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB möglich ist.