11. Vorbringen der Verteidigung Der Beschuldigte lässt ausführen, aufgrund des zusätzlichen Freispruchs sei die Sanktion anzupassen. Auf das Missachten von Auflagen entfalle gemäss Teil II Ziff. 22 der VBRS-Richtlinien (Verband Bernischer RichterInnen und StaatsanwältInnen) eine Busse ab CHF 2'000.00. Der Beschuldigte sei für die nicht angefochtenen Schuldsprüche gemäss dem vorinstanzlichen Urteil vom 23. Mai 2019 mit einer Übertretungsbusse in der Höhe von max. CHF 2'500.00 zu bestrafen.