Darüber hinaus musste ihm angesichts der knappen zeitlichen Verhältnisse auch bewusst sein, dass die Zeit für das Einreichen eines Baugesuches bzw. das Erteilen einer Baubewilligung kaum reichen würde. Damit hat der Beschuldigte in Kauf genommen, dass die wesentlichen Terrainveränderungen ohne entsprechende Baubewilligungen durchgeführt werden. Mithin handelte er eventualvorsätzlich. Der Tatbestand der wesentlichen Terrainveränderung ohne entsprechende Baubewilligung i.S.v. Art. 1a Abs. 2 BauG ist erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind im Übrigen keine ersichtlich. IV. Strafzumessung