Der Beschuldigte hat dennoch bewusst die Terrainveränderungen vorgenommen bzw. als Initiant und Organisator vornehmen lassen, ohne sich zu vergewissern, ob eine entsprechende Baubewilligung vorliegt. Es war ihm in Anbetracht der zahlreichen Kubikmeter Aushubmaterial ebenso bekannt, dass wesentliche Terrainveränderungen vorgenommen werden würden. Darüber hinaus musste ihm angesichts der knappen zeitlichen Verhältnisse auch bewusst sein, dass die Zeit für das Einreichen eines Baugesuches bzw. das Erteilen einer Baubewilligung kaum reichen würde.