__ AG zu umschreiben. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen sämtliche von ihm mit Aushubmaterial belieferten Landwirte darauf hingewiesen hatte, dass sie eine Baubewilligung benötigen (pag. 35 Zeile 161). Dies wurde durch die Aussage von L.________ bestätigt. Dem Beschuldigten war somit klar, dass wesentliche Terrainveränderungen bewilligungspflichtig sind. Der Beschuldigte hat dennoch bewusst die Terrainveränderungen vorgenommen bzw. als Initiant und Organisator vornehmen lassen, ohne sich zu vergewissern, ob eine entsprechende Baubewilligung vorliegt.