50 Abs. 2 BauG: «ohne Baubewilligung» «ausführt oder ausführen lässt»). Damit hat er den objektiven Tatbestand der wesentlichen Terrainveränderungen ohne die entsprechende Baubewilligung i.S.v. Art. 1a Abs. 2 BauG erfüllt. Entsprechend besteht kein Raum für die Anwendung von Art. 29 StGB und es war nicht notwendig, im Strafbefehl die Organstellung des Beschuldigten in Bezug auf die O.________ AG zu umschreiben.