10. Erwägungen der Kammer Die massgeblichen Zielnormen wurden bereits aufgeführt (siehe vorne E. 6.4.2). Es ist daher direkt zu ergründen, ob der Beschuldigte selber den fraglichen Straftatbestand erfüllt hat. Dazu kann – im Wesentlichen in den Worten der Vorinstanz – ausgeführt werden was folgt: Der Beschuldigte liess im Sommer und Herbst 2013 bei L.________ in E.________ sowie bei M.________ in F.________ auf deren Parzellen ca. 2‘500 bis 3‘500 Kubikmeter Aushubmaterial ohne Baubewilligung verteilen (vgl. Art. 50 Abs. 2 BauG: «ohne Baubewilligung» «ausführt oder ausführen lässt»).