9.3 Fazit / Rechtserheblicher Sachverhalt Nach dem Gesagten ist als rechtserheblicher Sachverhalt Folgendes zu bestimmen: Der Beschuldigte als Bauunternehmer und Verwaltungsratspräsident der O.________ AG – mithin entgegen der insoweit zu präzisierenden Ansicht der Vorinstanz nicht die O.________ AG (vgl. pag. 349) – führte beim Neubau K.________ D.________ Aushubarbeiten durch (total ca. 16‘241 m3 Aushubmaterial).