___ und M.________. Der Beschuldigte war wie gesehen «bloss» der Initiator und Organisator für die Lieferung und Verteilung auf den Parzellen, soweit er diese nicht selber vorgenommen hat. In Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt gemäss Strafbefehl hat diese kammerseitige Feststellung indes freilich keinen Einfluss.