Der Beschuldigte hat zwar nicht in eigener Person Material verteilt und das Terrain wesentlich verändert, aber er hatte das Ganze – wie die Aussagen der Involvierten belegen – bewusst initiiert, organisiert und umgesetzt. Der Beschuldigte kann sich daher nicht hinter der O.________ AG verbergen. Zur Klarstellung bleibt zu erwähnen, dass die vorinstanzlichen Ausführungen im Zusammenhang mit dem Anklageprinzip (pag. 352), wonach die Terrainveränderungen durch den Beschuldigten «in Auftrag gegeben» worden seien, so nicht ganz richtig sind: Auftraggeber bzw. Bauherren waren die Landwirte L.________ und M.