Fernerhin passt der Zeitpunkt der Inserierung zu den dargestellten Aussagen der Zeugen. Insgesamt gelangt die Kammer zur Überzeugung (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO), dass das Aushubmaterial an M.________ und L.________ – anders als an N.________ – nicht nur geliefert, sondern sogleich auch noch verteilt wurde. Die Verteilung des Aushubmaterials hatte eine erhebliche Umgestaltung des Bodens zur Folge. Der Beschuldigte hat zwar nicht in eigener Person Material verteilt und das Terrain wesentlich verändert, aber er hatte das Ganze – wie die Aussagen der Involvierten belegen – bewusst initiiert, organisiert und umgesetzt.