34 Z. 161 f.). Anfänglich vertrat also auch der Beschuldigte noch die Ansicht, er habe selber Material geliefert; auch wenn er dies wohl nicht in eigener Person erledigt hat. Zum bereits erwähnten Inserat im Q.________ Anzeiger vom 12. September 2013 kann schliesslich festgehalten werden, dass zwar der Name A.________ nicht aufgeführt ist. Es ist aber auch kein Hinweis auf die O.________ AG erkennbar. Vielmehr steht bloss «A.________ […]» und «www.A.________.ch», überdies ist eine Kontaktnummer vermerkt. Fernerhin passt der Zeitpunkt der Inserierung zu den dargestellten Aussagen der Zeugen.