und hat sich die Lage angeschaut. Dabei hat er mich persönlich auf die Bewilligungspflicht hingewiesen (pag. 308 Z. 34 ff.). Diese klar nachvollziehbaren, konstant gebliebenen und damit glaubhaften Aussagen zeigen, dass der Beschuldigte – auch wenn er nicht selber Material geliefert hat – der Verantwortliche bzw. der Kopf hinter der Lieferung und Terrainveränderung war, zumal er auch so inseriert hatte («GRATIS inkl. Lieferung»). Er besuchte zudem persönlich das Feld von L.________. Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich, wieso L.________ die Unwahrheit hätte sagen sollen: Er hat erstens einen Strafbefehl gegen sich akzeptiert und war zweitens mit der Abwicklung der Lieferung zu-