Dem Beschuldigten war somit bewusst, dass Terrainveränderungen bewilligungspflichtig sind. Der Beschuldigte hat allerdings die Terrainveränderungen vornehmen lassen, ohne sich darüber zu vergewissern, ob eine entsprechende Baubewilligung vorliegt. Darüber hinaus musste ihm angesichts der knappen zeitlichen Verhältnisse auch bewusst sein, dass die Zeit für das Einreichen eines Baugesuches bzw. das Erteilen einer Baubewilligung kaum reichen würde. Damit hat der Beschuldigte in Kauf genommen, dass die Terrainveränderungen ohne entsprechende Baubewilligungen durchgeführt werden. […]