Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der wesentlichen Terrainveränderungen […] erfüllt. In subjektiver Hinsicht muss berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte gemäss eigener Aussagen sämtliche von ihm mit Aushubmaterial belieferten Landwirte darauf hingewiesen hat, dass sie eine Baubewilligung benötigen (pag. 35 Zeile 161). Dies wurde durch die Aussagen der Landwirte teilweise bestätigt (pag. 38 Zeile 39 f.; pag. 40 Zeile 42 f.; pag. 308 Zeile 17 f.). Dem Beschuldigten war somit bewusst, dass Terrainveränderungen bewilligungspflichtig sind.