13 Bei der rechtlichen Würdigung – aber dennoch zumindest teilweise den Sachverhalt betreffend – hielt die Vorinstanz zudem fest (pag. 351): Wie vorgängig dargestellt ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte im September 2013 bei L.________ in E.________ sowie bei M.________ in F.________ Aushubmaterial ohne die entsprechende Baubewilligung verteilen liess. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der wesentlichen Terrainveränderungen […] erfüllt.