8. Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz Das Regionalgericht hielt zum vorliegend noch zu überprüfenden Sachverhalt fest (pag. 349): M.________ und L.________ gaben an, dass die O.________ AG ihnen Aushubmaterial geliefert und dieses dann verteilt habe. N.________ gab zu Protokoll, dass ihm die O.________ AG das Material lediglich geliefert habe. Die Lieferung von Aushubmaterial an diese Landwirte wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Das Gericht erachtet es aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen als beweismässig erstellt, dass die O.________ AG das Aushubmaterial bei M.________ und L.________