12 führt habe. Das Aushubmaterial ist also insofern eingrenzbar, als es von diesem Ort stammt (sog. Umgrenzungsfunktion). Der Beschuldigte wusste im Übrigen exakt, welche Vorkommnisse ihm vorgeworfen werden (sog. Informationsfunktion). Er konnte sich denn auch eingehend dazu äussern und sich einlässlich verteidigen. Zusammengefasst liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung