Terrainveränderungen/Bodenverbesserungen haben so oder anders stattgefunden. Dies musste im Strafbefehl nicht näher spezifiziert werden. Dasselbe gilt sowohl für die Zeitspanne, da es ja eine solche war (1. August bis 15. Oktober 2013 bei L.________; 15. Juli bis 30. September 2013 bei M.________), als auch in Bezug auf das konkrete Aushubmaterial. Immerhin steht im Strafbefehl explizit geschrieben, dass der Beschuldigte Aushubarbeiten beim Neubau des K.________ D.________ durchge-