umschriebenen) Garantenpflicht stellt sich nicht, da dem Beschuldigten kein «Nichtnachkommen irgendwelcher ihm obliegenden Kontrollpflichten vorgeworfen» wird. Letztlich liegt also keine Problematik hinsichtlich des Anklageprinzips vor, sondern wird näher zu erörtern sein, ob gestützt auf den umschriebenen Sachverhalt der Beschuldigte einen Straftatbestand erfüllt hat. In Bezug darauf, dass der Sachverhalt im Strafbefehl zu ungenau umschrieben sei, kann der Verteidigung nicht gefolgt werden. Der Sachverhalt ist ausreichend konkret umschrieben: «[…] führte beim Neubau K.________ D.______