Dieser Aspekt ist jedoch im Sachverhalt des einschlägigen Strafbefehls hinreichend umschrieben (Der Beschuldigte führte als Bauunternehmer), auch wenn die O.________ AG – anders als im Strafbefehl BJS 16 31739 vom 8. Dezember 2017 – nicht erwähnt ist. Im hier relevanten Strafbefehl wird dem Beschuldigten persönlich, wenn auch in seiner Eigenschaft als Bauunternehmer, vorgeworfen, eine Straftat begangen zu haben. Es wird mithin bei der Feststellung des Sachverhalts und bei der rechtlichen Würdigung unter Einbezug von Art. 29 StGB zu überprüfen sein, ob der Beschuldigte selber den Straftatbestand erfüllt hat (siehe E. 9 und 10).